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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,58835
VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12 (https://dejure.org/2012,58835)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 C 705/12 (https://dejure.org/2012,58835)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 8 C 705/12 (https://dejure.org/2012,58835)
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Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 703/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Auszug aus VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12
    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 722/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Auszug aus VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12
    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 712/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Auszug aus VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12
    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 198/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der …

    Rn. 11 Diesem Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - wie bereits in seinen Entscheidungen vom 9. August 2012 - 2 NB 334/11 u.a. - (…juris Langtext Rdnr. 10 ff.) zu gleichlautenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum vorangegangenen Wintersemester 2011/2012 betreffend den Studiengang Zahnmedizin und vom 15. August 2012 - 2 NB 359/11 u.a. - (…juris Langtext Rdnr. 16 ff.) betreffend den Studiengang Humanmedizin ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 11 BU) weiterhin nicht.

    Der Senat hält an dieser Auffassung fest und verweist zur Begründung auf seine genannte Entscheidung, zumal weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsteller im streitgegenständlichen Sommersemester 2012 durchgreifende Einwände hiergegen erhoben haben und auch das Verwaltungsgericht sich in diesem Punkt in seiner aktuellen, das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a., S. 16 BU) nunmehr der Ansicht des Senats angeschlossen hat.

    Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. -, S. 25 BU) auch in diesem Punkt an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest und verneint nunmehr - wenn auch vorrangig mit einer anderen Argumentation - die Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages.

    Rn. 39 Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 27 ff. BU) fest.

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im …

    In Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung an seiner bisherigen, die Frage der Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages wegen der Nichtberücksichtigung des Zukunftsvertrages II betreffenden Auffassung nicht mehr festhält und nunmehr - wenn auch lediglich im Ergebnis mit einer anderen Begründung - der Ansicht des Senats in diesem Punkt folgt (vgl. dazu VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. - Beschl. v. 29.4.2013 - 8 C 31/13 u.a.-) mit der Folge, dass zukünftig ein erhöhter Betreuungsaufwand im Studiengang Zahnmedizin mit der bisherigen Begründungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht zu erwarten ist, lässt der Senat im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports den aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zeitweilig erhöhten Betreuungsaufwand nicht durchschlagen.

    Im Einzelnen hat es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 26) für den Studiengang Zahnmedizin die zur Studienplatzfestsetzung führende Kapazitätsberechnung nachvollzogen und unter Berücksichtigung von 10 Fachsemestern einen Schwundfaktor von 0, 9338, also einen Schwundausgleichsfaktor von (1 : 0,9338 =) 1,0708 ermittelt, sodass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 82 Studienplätzen ergab (Anhebung von 76, 4091 auf 81, 8188 Studienplätze vor Rundung).

  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 703/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 722/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 712/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
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