Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wehrpflicht - Grundwehrdienst - Heranziehung - Zurückstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 25.11.1983 - RO 9 K 83 A. 1404
- BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Papierfundstellen
- NVwZ 1985, 135
- NVwZ 1985, 491
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 52.74
Zurückstellung vom Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 und BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8 S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 13) ist für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend.Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide einschließlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen (neuen) Verfügbarkeitsfeststellung (vgl. dazu Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 2 und - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 10 …sowie vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 5) zutreffend aufgehoben, weil sich der Kläger hinsichtlich des ersten Heranziehungsabschnitts auf einen die Zurückstellung gebietenden Grund berufen kann und er daher für die Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) nicht zur Verfügung steht.
Das letztere ergibt sich aus der Erwägung, daß die abschnittsweise Heranziehung zum Wehrdienst der Verhinderung der Zurückstellung dient (vgl. BT-Drucks. VI/3011 S. 9 und Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 4).
Da der Kläger eine Zurückstellung über die Vollendung das achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus begehrt, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts eine Zurückstellung nur bei Unzumutbarkeit der gegebenen Härte möglich (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 8, - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 12 f. …und Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 12 f.).
- BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 51.74
Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten - …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 und BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8 S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 13) ist für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend.Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide einschließlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen (neuen) Verfügbarkeitsfeststellung (vgl. dazu Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 2 und - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 10 …sowie vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 5) zutreffend aufgehoben, weil sich der Kläger hinsichtlich des ersten Heranziehungsabschnitts auf einen die Zurückstellung gebietenden Grund berufen kann und er daher für die Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) nicht zur Verfügung steht.
Da der Kläger eine Zurückstellung über die Vollendung das achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus begehrt, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts eine Zurückstellung nur bei Unzumutbarkeit der gegebenen Härte möglich (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 8, - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 12 f. …und Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 12 f.).
- BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 58.74
Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung - Vorliegen einer die …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 und BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8 S. 9 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 13) ist für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte erste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend.Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide einschließlich der im Widerspruchsbescheid enthaltenen (neuen) Verfügbarkeitsfeststellung (…vgl. dazu Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 2 und - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 10 sowie vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 5) zutreffend aufgehoben, weil sich der Kläger hinsichtlich des ersten Heranziehungsabschnitts auf einen die Zurückstellung gebietenden Grund berufen kann und er daher für die Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) nicht zur Verfügung steht.
Da der Kläger eine Zurückstellung über die Vollendung das achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus begehrt, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts eine Zurückstellung nur bei Unzumutbarkeit der gegebenen Härte möglich (…vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - a.a.O. S. 8, - BVerwG VIII C 51.74 - a.a.O. S. 12 f. und Urteil vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 12 f.).
- BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 94.81
Zurückstellung vom Wehrdienst - Elterlicher Betrieb - Unentbehrlichkeit des …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 ) geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliege, wenn der vehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft der Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang werden zu einer Gefährdung der Existenz ces Betriebs führen würde. - BVerwG, 24.06.1981 - 8 C 33.80
Widerspruch gegen einen Einberufungsbescheid - Anfechtung des …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt es auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt - hier: den 2. Januar 1985 - an (vgl. Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142 S. 6). - BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 1.77
Zurückstellung eines Piloten vom Wehrdienst wegen drohenden Verlustes des …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Angesichts der seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch die Einberufung drohenden Existenzgefährdung ist das der Beklagten grundsätzlich eingeräumte Zurückstellungsermessen (vgl. etwa Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 1.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 120 S. 100 ) auf Null reduziert. - BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 10.77
Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 73.84
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unzumutbarkeit einer bestehenden Härte eine Steigerung der Härtelage sowohl dem Grade als auch den Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit nach voraus (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 ).
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines …
Die gesetzliche Voraussetzung der Unzumutbarkeit fordert nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16 S. 5 [7] m.w.N.) eine Steigerung der Härte sowohl hinsichtlich des Grades als auch in Richtung auf die Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit. - BVerwG, 09.12.1994 - 8 B 141.94
Unzulässigkeit der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in …
In dem Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - (Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16 S. 5 f.) hat der beschließende Senat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten unzulässig und dementsprechend eine darauf gerichtete Verfügbarkeitsfeststellung aufzuheben ist, wenn hinsichtlich des nächsten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts die Zurückstellung vom Wehrdienst geboten ist.Begehrt der Wehrpflichtige eine Zurückstellung über die für ihn maßgebende Altersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst hinaus, ist allerdings schon hinsichtlich des ersten vorgesehenen Heranziehungsabschnitts ein Zurückstellungsgrund nur bei unzumutbarer Härte gegeben (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.).
Die Unzumutbarkeit einer bestehenden Härte erfordert freilich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. November 1984, a.a.O. S. 7 m.weit.Nachw.) eine Steigerung der Härtelage sowohl hinsichtlich des Grades als auch in Richtung auf die Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit.
- BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83
Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Wehrpflichtiger - Heranziehung zum …
Zur Frage der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (wie Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16).Für den Erfolg einer solchen Klage kommt es maßgebend darauf an, ob für den jeweils nächsten, regelmäßig also den ersten Heranziehungsabschnitt ein die Zurückstellung gebietender Grund besteht (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16, S. 5 f.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O., m.weit.Nachw.) ist vielmehr für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte nächste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend.
- BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 6.97
Befreiung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb
Die gesetzliche Voraussetzung der Unzumutbarkeit fordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16 S. 5 (7) m.w.N. und vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 25.96 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 196 S. 26 (28)) eine Steigerung der Härte nicht nur hinsichtlich des Grades, sondern auch in Richtung auf die Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit. - VG Koblenz, 23.11.2007 - 7 L 1837/07
Eilantrag gegen Einberufungsbescheid erfolglos
Jedoch liegt eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit rechtfertigende besondere Härte nur dann vor, wenn der vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebs führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 8 C 73/84 -, nach [...]). - VG Leipzig, 29.12.1998 - 6 K 3227/98
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Einberufungsbescheid; Interesse …
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