Rechtsprechung
| BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens als eine die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigende unzumutbare Härte - Beseitigung der Unzumutbarkeit durch eine Vollzugsaussetzung
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.05.1984 - 7 A 6/84
- BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84
- BVerwG, 22.10.1984 - 8 C 78.84
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 18.79
Kurzfristige Härtelagen - Zurückstellung des Kriegsdienstverweigerers - …
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84
Zutreffend geht das mit der Revision angefochtene Urteil davon aus, daß in der Einberufung während des ersten juristischen Staatsexamens grundsätzlich eine die Zurückstellung vom Zivildienst nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG rechtfertigende unzumutbare Härte liegt (vgl. Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 1 S. 1 ).In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß kurzfristigen Härtelagen durch Anwendung anderer Mittel als einer Zurückstellung begegnet werden kann (vgl. Urteil vom 23. April 1980 a.a.O. S. 4).
- BVerwG, 17.09.1981 - 8 C 71.80
Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheides - Zurückstellung …
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84
Die Kurzfristigkeit einer Härtelage wird im Zivildienstrecht nicht durch eine starre zeitliche Grenze gekennzeichnet, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - (Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 ) betont hat. - BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 103.82
Einberufungszeitpunkt - Anhörungsgebot - Dienstpflichtiger - Einberufungstermin
Auszug aus BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84
Daß seine Einberufung erst zum 2. April 1984 erfolgte, ist unschädlich (vgl. Urteil vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - amtl. Umdruck S. 5 f.).
- BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 125.83
Musterung - Untersuchung - Einberufung - Gesundheit - Beeinträchtigungen - …
Daß der Kläger nicht, wie angekündigt, bereits zum 5. April 1983, sondern erst zum 16. Mai 1983 einberufen wurde, ist unschädlich, weil insbesondere im Hinblick auf den im Anhörungsschreiben enthaltenen Hinweis, daß die Einberufung des Klägers zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt sei, falls der Kläger nicht zu dem genannten Zeitpunkt einberufen werde, die erfolgte Anhörung in vollem Umfang ihre Funktion erfüllte, den Wehrpflichtigen "auf die bevorstehende Einberufung hinzuweisen und ihn insoweit im Interesse seiner privaten Dispositionen gleichsam zu 'warnen'" (Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 9 S. 13 ; ferner Urteil vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 103.82 - amtl. Umdruck S. 5 f. und Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 8 C 78.84 - amtl. - BVerwG, 07.05.1986 - 8 B 152.85
Grundsätzliche Rechtsbedeutung der Erforderlichkeit einer Zurückstellung vom …
Prüfungsbedingte Härtelagen sind regelmäßig als kurzfristig anzusehen, weil sie einen bei objektiver Betrachtung genau überschaubaren, durch die Bestimmung der jeweiligen Prüfungsordnungen eng begrenzten Zeitraum umfassen (Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 8 C 78.84 - S. 2 f.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.1984 - 8 C 78.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.05.1984 - 7 A 6/84
- BVerwG, 25.09.1984 - 8 C 78.84
- BVerwG, 22.10.1984 - 8 C 78.84
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