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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2834
BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85 (https://dejure.org/1988,2834)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1988 - 8 C 82.85 (https://dejure.org/1988,2834)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1988 - 8 C 82.85 (https://dejure.org/1988,2834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsrecht - Kaufeigentumswohnung - Steuerbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 648
  • NVwZ-RR 1988, 125 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung - …

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Allerdings kann eine (Kauf-)Eigentumswohnung als solche grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungseigentums bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73] , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Diese Rechtsprechung fortführend und ergänzend hat der Senat in dem Urteil vom 21. November 1986 (a.a.O. S. 31 f.) entschieden, daß die Umwandlung einer vor Baubeginn als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung in eine Kauferbbaurechtswohnung als solche noch nicht den Widerruf der Anerkennung rechtfertigt.

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf vielmehr sowohl vermietet oder auch auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer und seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies "den Vorschriften des § 82 über die zulässige Benutzung" widerspricht und die Versagung der Anerkennung als steuerbegünstigt rechtfertigt (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem vom Eigentümer zunächst als Familienheim genutzten Wohnhaus mit einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw.).

    Als wohnungsbauförderungsrechtlich zulässige Dauerwohnnutzung kommt auch außer dem Bewohnen durch den Haushalt des Bauherrn nicht nur eine Dauervermietung, sondern jede Überlassung der Wohnung zum dauernden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt in Betracht (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33).

    daß die Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - sei es des Eigentümers oder eines Dritten - geeignet und bestimmt sein muß (…vgl. Urteile vom 16. August 1985, a.a.O. S. 4 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32).

    Die von den Klägern geschaffenen und veräußerten Wohnungen mit jeweils weniger als 108 qm Wohnfläche sind dementsprechend als steuerbegünstigt anerkennungsfähig, weil sie im maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bereits zum dauernden Bewohnen durch die Erwerber bestimmt waren und diese Zweckbestimmung nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Kläger innerhalb angemessener Zeit nach Eintritt der Bezugsfertigkeit "vollzogen" worden ist, d.h. die Wohnungen einer solchen Dauerwohnnutzung zugeführt worden sind (vgl. Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 f.).

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung - …

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Zum Verhältnis der vier in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aufgeführten Wohnungstypen hat der Senat vielmehr in seinem Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - (Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 ) im einzelnen dargelegt, daß unter den zuletzt aufgeführten "anderen Wohnungen" alle förderungsfähigen Wohnungen zu verstehen sind, die nicht als eine der drei vorausgenannten Arten von Wohnungen anerkannt werden können, weil § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG insoweit gleichsam als gesetzlicher "Auffangtatbestand" konzipiert ist.

    daß die Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts - sei es des Eigentümers oder eines Dritten - geeignet und bestimmt sein muß (vgl. Urteile vom 16. August 1985, a.a.O. S. 4 …und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG entspricht insbesondere auch das dem Käufer einer Wohnung vor dessen Eintragung als Wohnungseigentümer in das Wohnungsgrundbuch vertraglich gestattete Dauerbewohnen (vgl. dazu auch Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ) Förderungsvoraussetzung ist bei einer die Wohnflächengrenze von 108 qm einhaltenden "anderen Wohnung" nur.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 75.82

    Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II. …

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Allerdings kann eine (Kauf-)Eigentumswohnung als solche grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungseigentums bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73] , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).
  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 91.73
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Allerdings kann eine (Kauf-)Eigentumswohnung als solche grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungseigentums bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73] , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).
  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 38.77

    Anerkennung eines Familienheims - Steuerbegünstigter Wohnungsbau - …

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85
    Allerdings kann eine (Kauf-)Eigentumswohnung als solche grundsätzlich nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit die Bildung des Wohnungseigentums bereits beurkundet und die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem Grundbuchamt beantragt war (vgl. Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BVerwGE 45, 123 [BVerwG 27.03.1974 - VIII C 91/73] , vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 , vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8 S. 1 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89

    Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - ausgesprochen, die "andere Wohnung" bilde eine Art Auffangtatbestand für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 II. WoBauG nicht vorlägen.

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 ( II. WoBauG ) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 [30] und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 [2]).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem zunächst von der Familie des Eigentümers bewohnten Gebäude mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (…vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

    Aus den gleichen Erwägungen können schließlich nach dem Urteil des Senats vom 13. Januar 1988 (a.a.O. S. 3) Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 108 qm, die vor der Bezugsfertigkeit als Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert und von diesen oder deren Angehörigen nach Eintritt der Bezugsfertigkeit unverzüglich bezogen worden sind und seither zu Dauerwohnzwecken genutzt werden, auch dann als steuerbegünstigte "andere Wohnungen" anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Eintragung des Wohnungseigentums beim Grundbuchamt noch nicht beantragt war.

    Denn die Förderung "anderer Wohnungen" hängt nicht von deren sachenrechtlicher Selbständigkeit ab (vgl. Urteil vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 (II. WoBauG) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 ).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist deshalb auch insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem vom Eigentümer zunächst als Familienheim genutzten Wohnhaus mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (…vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

    Aus den gleichen Erwägungen können schließlich nach dem Urteil des Senats vom 13. Januar 1988 (a.a.O. S. 3) Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 108 qm, die vor der Bezugsfertigkeit als Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert und von diesen oder deren Angehörigen nach Eintritt der Bezugsfertigkeit unverzüglich bezogen worden sind und seither zu Dauerwohnzwecken genutzt werden, auch dann als steuerbegünstigte "andere Wohnungen" anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Eintragung des Wohnungseigentums beim Grundbuchamt noch nicht beantragt war.

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des …

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 (II. WoBauG) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (ebenso die Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 , vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 21).

    Das Einfamilienhaus bleibt als "andere Wohnung" steuerbegünstigt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m. weit. Nachw., vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f. und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - UA S. 22).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.09.1988 - 14 A 232/85

    Eigentumswohnung; Bezugsfertigkeit; Grundbucheintragung; Eintragung; Grundbuch; …

    Rn. 29 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 13. Januar 1988 - 8 C 82.85 - ausgesprochen, daß die "andere Wohnung" eine Art Auffangtatbestand für die Fälle bilde, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 - 3 II. WoBauG nicht vorliegen (nach dem Sachverhalt scheiterte die Anerkennung als Eigentumswohnung an der fehlenden Eintragung im Grundbuch bzw. der entsprechenden Antragstellung beim Grundbuchamt).
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