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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 82.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3764
BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 82.86 (https://dejure.org/1988,3764)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1988 - 8 C 82.86 (https://dejure.org/1988,3764)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1988 - 8 C 82.86 (https://dejure.org/1988,3764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflichtrecht - Drittelförderung - Mindeststudienzeit - Ausbildungszeit - Regelstudienzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit - …

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 82.86
    Von dieser muß der Wehrpflichtige ein Drittel zurückgelegt haben, um dem Grad weitgehender Förderung zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ).

    Die Prüfungszeit bleibt bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 12 f.).

  • BVerwG, 09.05.1986 - 8 B 31.86

    Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund weitgehender Förderung eines …

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 82.86
    Die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit (Studienzeit) ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Mindest- oder Regelstudienzeit nicht vorgeschrieben ist (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1986 - BVerwG 8 B 31.86 - amtlicher Umdruck S. 3 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 22.12.1994 - 8 B 148.94

    Zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Fristgemäßer Antrag auf …

    Der beschließende Senat hat im Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ) klargestellt, daß maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts der weitgehenden Förderung eines Studiums in erster Linie die vorgeschriebene Mindeststudienzeit ist.

    Mit dem Eintritt der weitgehenden Förderung des Studiums entsteht der Zurückstellungsgrund, so daß die Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 24. August 1988, a.a.O. S. 16).

    Die regelmäßig erforderliche oder übliche Ausbildungszeit (Studienzeit) ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Mindest- oder Regelstudienzeit nicht vorgeschrieben ist (vgl. Urteil vom 24. August 1988, a.a.O. S. 16).

  • BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 61.91

    Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts - Anspruch auf …

    Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts der weitgehenden Förderung (Drittelförderung) ist in erster Linie die vorgeschriebene Mindestausbildungszeit; auf die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit kommt es nur dann an, wenn eine Mindest- oder Regelausbildungszeit nicht vorgeschrieben ist (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).

    Bei der Berechnung des für die Annahme weitgehender Förderung maßgeblichen Drittels der Ausbildungszeit bleibt die Prüfungszeit nur dann unberücksichtigt, wenn und soweit sie sich generell von der "reinen Ausbildungszeit" trennen läßt (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).

  • BVerwG, 16.12.1991 - 8 C 60.91

    Einberufung bei Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten …

    Maßgebend für den Zeitpunkt des Eintritts der weitgehenden Förderung (Drittelförderung) ist in erster Linie die vorgeschriebene Mindestausbildungszeit; auf die regelmäßig erforderliche (übliche) Ausbildungszeit kommt es nur dann an, wenn eine Mindest- oder Regelausbildungszeit nicht vorgeschrieben ist (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).

    Bei der Berechnung des für die Annahme weitgehender Förderung maßgeblichen Drittels der Ausbildungszeit bleibt die Prüfungszeit nur dann unberücksichtigt, wenn und soweit sie sich generell von der "reinen Ausbildungszeit" trennen läßt (vgl. Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87

    Zurückstellung vom Wehrdienst über die gesetzliche Altergsrenze hinaus - …

    Richtig nimmt es an, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 , st.Rspr.), und daß die Prüfungszeit bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 m.weit. Nachw.).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 8 C 7.93

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Einberufungsbescheid des …

    Von dieser muß der Wehrpflichtige ein Drittel zurückgelegt haben, um den Grad weitgehender Förderung zu erreichen (st.Rspr.; vgl. u.a. Urteile vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).
  • BVerwG, 11.09.1992 - 8 B 107.92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Weitgehend gefördert im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG ist ein Ausbildungsabschnitt erst nach dem Ablauf eines Drittels der Ausbildungszeit (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteile vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 - BVerwGE 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 41/68] und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 ).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 23.87

    Wehrpflicht - Zurückstellungsgrund - Frist zur Geltendmachung - Grundwehrdienst - …

    Weitgehend gefördert im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschriften ist ein Ausbildungsabschnitt dann, wenn der Dienstpflichtige ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen Mindest- oder Regelstudienzeit oder - sofern eine Mindest- oder Regelstudienzeit nicht vorgeschrieben ist - der regelmäßig erforderlichen (üblichen) Ausbildungszeit (Studienzeit) zurückgelegt hat (…vgl. Urteile vom 13. Januar 1982, a.a.O. S. 13 f. und vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - UA S. 4).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 8 B 211.97

    Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis - Rechtzeitige …

    Von dieser muß ein Drittel zurückgelegt sein, um den Grad weitgehender Förderung zu erreichen (stRspr vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176, S. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1989 - 8 B 144.88

    Gewähr der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …

    Danach beträgt die vorgeschriebene Mindestzeit (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - amtl. Umdruck S. 4) acht Semester (BA IV Bl. 43 R und 51).
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