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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1445
BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83 (https://dejure.org/1985,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1985 - 8 C 84.83 (https://dejure.org/1985,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1985 - 8 C 84.83 (https://dejure.org/1985,1445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Fremdnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1774
  • NVwZ 1986, 648 (Ls.)
  • VBlBW 1986, 377
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Bei einer Wohnung, die keinen Heimcharakter aufweisen muß (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b II. WoBauG), ist deswegen für die Anerkennungsfähigkeit notwendig, daß sie zur Dauernutzung als (Zweit-)Wohnung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und - sei es auch nur vorübergehend - entsprechend genutzt wird (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 ).

    Unter einer förderungsfähigen dauernden Nutzung einer solchen Wohnung ist ebenfalls nur die Führung eines selbständigen Haushalts (durch den Eigentümer und dessen Haushaltsangehörige oder durch Dritte) zu verstehen, die in einer bereits an einen anderen Haushalt zur Nutzung überlassenen (Eigentums-)Wohnung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.1975 - 8 C 20.75

    Periodisch vermietetes Ferienhaus - Steuerbegünstigte Wohnung - Zweithaus - …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Insbesondere ist schon durch das Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - (Buchholz 454.4 § 2 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 ) klargestellt worden, daß eine nur zur zeitweiligen Eigennutzung und im übrigen zur kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Feriengäste bestimmte Wohnung nicht zu den nach § 2 Abs. 2 II. WoBauG förderungsfähigen Wohnungstypen gehört.

    Nur die Dauervermietung einer Wohnung entspricht - neben der dauernden Eigennutzung - dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG, die Wohnungsnot zu beheben (vgl. bereits Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 ).

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 14.77

    Eigentumswohnung - Wohnfläche - Steuerbegünstigte Wohnung - Wohnbedarf - …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    "Wie dargelegt darf eine Zweitwohnung nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung anerkannt werden müßte (u.a. Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 m.weit.Nachw.).

    Daß unter einer förderungsfähigen Dauernutzung grundsätzlich nur eine solche durch dieselben Benutzer zu verstehen ist, während eine andauernde Nutzung durch ständig wechselnde Benutzer (Feriengäste) dem vorrangigen Förderungsziel des Zweiten Wohnungsbaugesetzes widerspricht, den Wohnungsbedarf von Wohnungsuchenden zu decken (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 ; vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 und vom 1. März 1978, a.a.O. S. 47 f.).

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Ebensowenig wie der Verfügungsberechtigte - sei es auch nur vorübergehend (etwa während seines Urlaubs) - die Wohnung zu einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung bestimmen darf, weil eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - völlige Zweckentfremdung der Wohnung der sich aus dem Wohnungsbegriff ergebenden vorgeschriebenen Benutzung widerspricht (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ), ist eine Ferienwohnungsnutzung zugelassen.

    Der Widerruf ist vielmehr nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 59.80

    Familienheim - Steuerbegünstigung - Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 12. März 1983 - BVerwG 8 C 59.80 - (Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 ) ist ebenfalls schon im Ansatz verfehlt.

    In dem Urteil vom 12. März 1983 (a.a.O.) hat der Senat entschieden, daß ein Familienheim längstens bis zu fünf Jahren Dritten zum dauernden Bewohnen überlassen werden darf, ohne daß es gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG wegen dauernder bestimmungswidriger Fremdnutzung seine Eigenschaft als Familienheim verliert.

  • BVerwG, 23.04.1979 - 8 B 9.79

    Förderungsfähigkeit einer Eigentumswohnung im steuerbegünstigten Wohnungsbau - …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Eine derartige alternierende "Mischnutzung" oder "Zwischenlösung", die mit dem Förderungszweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht in Einklang steht, schließt die Wohnungsbauförderung aus (vgl. auch Beschluß vom 23. April 1979 - BVerwG 8 B 9.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 26 S. 68 ).

    Andere nicht der Befriedigung von Wohnbedarf dienende (ausschließliche) Nutzungen einer Wohnung läßt das Zweite Wohnungsbaugesetz grundsätzlich auch als "Misch-" oder "Zwischenlösungen" nicht zu (vgl. auch Beschluß vom 23. April 1979, a.a.O. S. 69).

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Dieses bleibt jedoch als "andere" Wohnung anerkennungsfähig, wenn es die insoweit maßgebliche Wohnflächengrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 -), weil das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen - wenn auch nunmehr durch Dritte - erhalten bleibt.
  • BFH, 25.05.1979 - III R 41/78

    Ganzjährig bewohnbare Wochenendhäuser sind als Einfamilienhäuser zu bewerten

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Der Hinweis des Klägers auf das zur Einfamilienhausverordnung ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1977 - VIII R 194/73 - (BStBl. 1977 II, 723 ), wonach durch eine vorübergehende entgeltliche Überlassung, der Wohnung an dritte Personen die Eigennutzung nur vorübergehend eingeschränkt, aber nicht aufgegeben werde, verfängt demgegenüber nicht, weil es für die Förderungsfähigkeit einer Wohnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz auf die Zweckbestimmung zur Dauernutzung ankommt (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 1979 - III R 41/78 - BFHE 128, 259 ).
  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 59.76

    Eigentumswohnung - Ferienhaus - Bauordnungsrechtliche Genehmigung - …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Daß unter einer förderungsfähigen Dauernutzung grundsätzlich nur eine solche durch dieselben Benutzer zu verstehen ist, während eine andauernde Nutzung durch ständig wechselnde Benutzer (Feriengäste) dem vorrangigen Förderungsziel des Zweiten Wohnungsbaugesetzes widerspricht, den Wohnungsbedarf von Wohnungsuchenden zu decken (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 ; vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 …und vom 1. März 1978, a.a.O. S. 47 f.).
  • BVerwG, 27.04.1977 - 8 C 43.76

    Anerkennung einer als Ferienwohnung baurechtlich genehmigten und als Zweitwohnung …

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83
    Daß unter einer förderungsfähigen Dauernutzung grundsätzlich nur eine solche durch dieselben Benutzer zu verstehen ist, während eine andauernde Nutzung durch ständig wechselnde Benutzer (Feriengäste) dem vorrangigen Förderungsziel des Zweiten Wohnungsbaugesetzes widerspricht, den Wohnungsbedarf von Wohnungsuchenden zu decken (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 ; vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 …und vom 1. März 1978, a.a.O. S. 47 f.).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

  • BVerwG, 09.01.1979 - 8 C 6.78

    Voraussetzungen der Annahme einer steuerbegünstigten Wohnung - …

  • BVerwG, 02.03.1977 - 8 C 36.76

    Widerruf der Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung - …

  • BFH, 26.07.1977 - VIII R 194/73

    Eigennutzung - Ferieneigentumswohnung - Ermittlung des Nutzungswertes - Zeitweise …

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 C 22.88

    Familienheim - Nutzung als Ferienwohnung - Steuerbegünstigung

    Deshalb reicht es - wie bei allen Wohnungen ohne Heimcharakter - für die Anerkennung als steuerbegünstigt aus, daß sie als Zweitwohnung (neben der Hauptwohnung) entweder regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen - etwa an den Wochenenden - oder (und) regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zur Führung eines selbständigen Haushalts dient (…vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15, vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Zur Dauerbenutzung durch einen selbständigen Haushalt bestimmt ist eine Wohnung - gleichgültig, ob es sich um eine Erst- oder um eine Zweitwohnung handelt - aber nur dann, wenn sie diesem Haushalt für dessen jederzeitige Nutzung - sei es als Erst- oder sei es als Zweitwohnung - zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34).

    Daran fehlt es, wenn die Wohnung zeitweilig nicht zum Haushalt gehörenden Personen - namentlich Urlaubern oder Feriengästen - zur ausschließlichen Nutzung überlassen wird (vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - a.a.O. S. 31 f., vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34 ff. …und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - Unterbrechung der Dauerwohnnutzung zur vorübergehenden Aufnahme eines anderen Haushalts widerspricht dem sich aus dem gesetzlichen Wohnungsbegriff ergebenden Benutzungsgebot (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36 …und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Schon die einmalige Vermietung oder unentgeltliche Überlassung einer gesamten Wohnung an Freunde oder Bekannte zur zeitweiligen Ferienwohnungsnutzung schließt die Wohnungsbauförderung aus und führt bei einer bereits als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung zum Widerruf der Anerkennung (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36 …und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 36).

    Lediglich die vorübergehende "unechte Fremdnutzung" einer im übrigen eigengenutzten Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36 f.) mit der vom Gesetz geforderten Zweckbestimmung einer Wohnung zur Dauernutzung durch einen Haushalt vereinbar.

    Unter einer förderungsunschädlichen unechten Fremdnutzung ist - wie der Senat in dem Urteil vom 11. Oktober 1985 (a.a.O. S. 37) im einzelnen dargelegt hat - ein vorübergehendes Bewohnen der Wohnung durch haushaltsfremde Personen zu verstehen, das lediglich dem eigene dauernden Bewohnen "dient" (z.B. zum Schutz vor Einbruchsdiebstählen oder zur Gartenpflege während der Urlaubsabwesenheit des Wohnungsinhabers).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung - …

    Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen auch bei einer Wohnung, die keinen Heimcharakter aufweisen muß (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b II. WoBauG), daß sie zur Dauernutzung als (zumindest Zweit-)Wohnung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und (sei es auch bei Zweitwohnungen nur vorübergehend) entsprechend genutzt wird (vgl. u.a. zuletzt Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II, WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 ).

    Nur die Dauervermietung (oder Überlassung) einer Wohnung zu Wohnzwecken stellt außer der dauernden Eigennutzung zum Wohnen eine dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG entsprechende zulässige Benutzung dar (vgl. u.a. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34).

    Das Haus wird jedoch weiterhin in einer für Wohnungen zulässigen Art zum Dauerbewohnen - wenn auch nunmehr durch Dritte - genutzt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 35).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (…zuletzt in den Urteilen vom 27. Juni 1985, a.a.O. und vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34 f.) entschieden hat, schließt die zeitweilige Vermietung einer Wohnung an wechselnde Kur- oder Feriengäste die Anerkennungsfähigkeit der Wohnung als steuerbegünstigt aus.

    Schon die einmalige Vermietung oder entgeltliche Überlassung einer Wohnung zum lediglich vorübergehenden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt während eines Urlaubs oder einer Kur oder an Wochenenden entspricht nicht (mehr) den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung, so daß die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen ist (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

    Sonstige nicht der Befriedigung von Wohnbedarf dienende (ausschließliche) Nutzungen einer Wohnung läßt das Gesetz grundsätzlich auch als "Zwischenlösungen" nicht zu (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 70.84
    Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen auch bei einer Wohnung, die keinen Heimcharakter aufweisen muß (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b II. WoBauG), daß sie zur Dauernutzung als (zumindest Zweit-)Wohnung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und (sei es auch bei Zweitwohnungen nur vorübergehend) entsprechend genutzt wird (vgl. u.a. zuletzt Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 , vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 ).

    Nur die Dauervermietung (oder Überlassung) einer Wohnung zu Wohnzwecken stellt außer der dauernden Eigennutzung zum Wohnen eine dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG entsprechende zulässige Benutzung dar (vgl. u.a. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34).

    Das Haus wird jedoch weiterhin in einer für Wohnungen zulässigen Art zum Dauerbewohnen - wenn auch nunmehr durch Dritte - genutzt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 35).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (…zuletzt in den Urteilen vom 27. Juni 1985, a.a.O. und vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 34 f.) entschieden hat, schließt die zeitweilige Vermietung einer Wohnung an wechselnde Kur- oder Feriengäste die Anerkennungsfähigkeit der Wohnung als steuerbegünstigt aus.

    Schon die einmalige Vermietung oder entgeltliche Überlassung einer Wohnung zum lediglich vorübergehenden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt während eines Urlaubs oder einer Kur oder an Wochenenden entspricht nicht (mehr) den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung, so daß die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen ist (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

    Sonstige nicht der Befriedigung von Wohnbedarf dienende (ausschließliche) Nutzungen einer Wohnung läßt das Gesetz grundsätzlich auch als 'Zwischenlösungen' nicht zu (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).".

  • BVerwG, 26.11.1986 - 8 C 121.84

    Steuerbegünstigte Wohnung - Nachträgliche Anerkennung - Nutzung zu …

    Denn die vom Bauherrn oder Eigentümer vorgenommene Bestimmung einer Wohnung zu einer dem Wohnungsbauförderungsrecht widersprechenden Nutzung schließt ausnahmslos eine Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt aus; eine bereits erteilte Anerkennung muß gegebenenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit widerrufen werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 und vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 ).

    Das Gesetz läßt dem Verfügungsberechtigten lediglich die Wahl zwischen der dauernden (freilich nicht notwendig ununterbrochenen) Eigenwohnnutzung und der Dauerfremdnutzung (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O. S. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1991 - 3 S 3213/89

    Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung wegen Untervermietung …

    Die Untervermietung einer Zweitwohnung durch den Hauptmieter während der Zeiten seiner Abwesenheit entspricht nicht den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung und steht daher einer Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung entgegen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 84/83 - und 8 C 85/83 - Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 29.01.1986 - 3 S 2762/83 -).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.1985 -- BVerwG 8 C 84.83 -- könne eine Zweitwohnung steuerlich nur begünstigt werden, wenn sie nicht länger als insgesamt vier Wochen eines Kalenderjahres vorübergehend an Dritte (Kur- und Feriengäste) vermietet werde.

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 81.89

    Wohnungsbau: Anerkennung einer Kleinwohnung aus steuerbegünstigte Zweitwohnung

    Zweitwohnungen können nur unter der Voraussetzung als steuerbegünstigt anerkannt werden, daß sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung anerkannt werden müßten (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 u. 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 f., vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 jeweils m. weit. Nachw. und vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 40 S. 33 ).
  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 85.83
    Überläßt der Eigentümer einer als steuerbegünstigt anerkannten (Zweit-)Wohnung diese entgeltlich oder länger als insgesamt vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Dritten zur lediglich vorübergehenden Fremdnutzung, so ist die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt zu widerrufen (wie Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 84.83 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 3 S 752/93

    Widerruf einer Steuervergünstigung für ein Familienheim mit zwei Wohnungen; …

    Dies setzt voraus, daß die Zweitwohnung (neben der Hauptwohnung) entweder regelmäßig wiederkehrend in kurzen Abständen - etwa an den Wochenenden - oder regelmäßig über längere Zeiträume hinweg zur Führung eines selbständigen Haushaltes dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1985, VBlBW 1986, 377 und vom 16.08.1985, VBlBW 1986, 257;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.1994 - 3 S 2185/92 - …und Urt. v. 29.01.1986 - 3 S 2762/83 -, VBlBW 1986, 459).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1986 - 3 S 2901/84

    Keine Anerkennung einer Zweitwohnung als steuerbegünstigt bei echter Fremdnutzung

    Zweitwohnungen sind nicht zur Dauernutzung durch einen Haushalt bestimmt und daher nicht steuerbegünstigt, wenn sie vom Antragsteller zeitweise an dritte, nicht zu seinem Haushalt gehörende Personen entgeltlich überlassen werden ("echte Fremdnutzung"; im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 84.83 und 8 C 85.83 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1986 - 3 S 2762/83

    Anerkennung einer Zweitwohnung als steuerbegünstigt

    Zweitwohnungen können auch dann steuerbegünstigt sein, wenn sie zu regelmäßigen Wochenendaufenthalten und Ferienaufenthalten bestimmt sind und hierfür ausschließlich vom Haushalt des Antragstellers genutzt werden (im Anschluß an BVerwG Urteil vom 27.06.1985 - 8 C 26.85 und 8 C 27.85 und vom 11.10.1985 - 8 C 84.83 und 8 C 85.83 - Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
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