Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des Gewerbebetriebes eines Wehrpflichtigen - Bemessungsmaßstab einer Verdienstausfallentschädigung nach dem USG - Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Verdienstausfallentschädigung bei Fortführung seines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 26.06.1973 - II VG. 286/73
- BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73
Papierfundstellen
- BVerwGE 47, 238
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73
Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 36, 230 [235 f.]).
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener …
Zugleich wurde die Erstattung der Kosten einer Ersatzkraft als regelmäßig in Anspruch zu nehmende Form der Unterhaltssicherung ausgestaltet und dadurch die Möglichkeit des Wehrpflichtigen beseitigt, zwischen der Fortführung des Betriebs mit Hilfe einer Ersatzkraft und dem Ruhen des Betriebs mit Erstattung des Verdienstausfalls frei zu wählen (…vgl. dazu: Urteile vom 3. September 1970 a.a.O. S. 85 bzw. S. 4 und vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 90.73 - BVerwGE 47, 238 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4 S. 13 f.).Nur in dem Ausnahmefall des Ruhens des Betriebs oder der Praxis sollen ersatzweise Zahlungen nach § 13a Abs. 3 USG eingreifen (Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 ;… Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).
Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten (Urteile vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 …und vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 bzw. S. 11; OVG Saarlouis…, Urteil vom 5. März 1992 - 1 R 61/89 - juris Rn. 27 ;… Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).
- BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78
Abgrenzung der Begrifflichkeiten hinsichtlich der Fortführung eines Betriebes - …
Hierfür kommt es, wie in BVerwGE 47, 238 (242 [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73]; in dem zugrunde liegenden Fall war kein Vertreter beschäftigt worden) ausgeführt, nicht darauf an, ob die während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Wehrpflichtigen erwirtschafteten Gewinne die zuvor erzielten Gewinne erreichen, hinter diesen zurückbleiben oder diese übersteigen.Die Abgrenzung hat vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von den Erwägungen auszugehen, die nach BVerwGE 47, 238 (241 f.) [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73] den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Fälle des Fortführens und des Ruhens unterschiedlich zu regeln: in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 5 USG "tritt die Verdienstausfallentschädigung als Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs an die Stelle der wegen Wegfalls der bisherigen Erwerbsquellen nicht mehr erzielbaren Einkünfte"; in den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 USG wird dagegen der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen "als Quelle der seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt sichernden Einkünfte" auch während der Zeit des Wehrdienstes fortgeführt; damit fehlt es hier "an dem die Leistung der Verdienstausfallentschädigung letzlich rechtfertigenden Wegfall der bisherigen Erwerbsquelle" des Wehrpflichtigen; mit der Erstattung angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte und Vertreter werden dem Wehrpflichtigen "die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben, seinen Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte such während der Zeit des Wehrdienstes ... funktionsfähig zu halten.".
Daß das gefundene Ergebnis nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, folgt mittelbar aus BVerwGE 47, 238.
- BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80
Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis
Darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit in § 13 USG enthaltener Regelungen bereits verschiedentlich Stellung genommen hat (vgl. außer den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 44.73 - [Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 5] und vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 8 B 18.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] noch BVerwGE 47, 238 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 -) und daß die bereits entschiedenen Fragen also nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt es nicht mehr an.
- VGH Bayern, 12.04.2023 - 6 ZB 22.1587
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Reservistendienst Leistenden - …
Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt (BVerwG, U.v. 28.11.1974 - VIII C 90.73 - juris Rn. 13).Dass hier ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber ungeachtet der seit Jahrzehnten vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes (BVerwG, U.v. 28.11.1974 - VIII C 90.73 - juris Rn. 12) nicht bedacht haben könnte, ist vielmehr auszuschließen.
- BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
Erstattung von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter eines Wehrpflichtigen …
Zu § 13 Abs. 4 USG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. April 1969 ist in BVerwGE 47, 238 außerdem entschieden worden, es sei nicht willkürlich, wenn diese Vorschrift für den Fall der Fortführung der selbständigen Tätigkeit die Verdienstausfallentschädigung des Absatzes 1 ausschließt und nur Ersatz von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, hierfür ober mindestens die Sätze der Anlage II zum USG (§ 13 Abs. 4 Satz 3 USG) vorsieht.Das Gesetz hat dem Grundsatz der Unterhalts Sicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten sie solchen gegeben (BVerwGE 47, 238 [241]; vgl. auch BVerfGE 36, 230 [235 f.]).
- BVerwG, 11.07.1980 - 8 B 32.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erstattung von Aufwendungen …
Zu § 13 Abs. 2 USG (damals § 13 Abs. 4 USG a.F.) ist in BVerwGE 47, 238 außerdem entschieden worden, es sei nicht willkürlich, wenn diese Vorschrift für den Fall der Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit die Verdienstausfallentschädigung des Absatzes 1 ausschließt und nur Ersatz von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, hierfür aber mindestens die Sätze der Anlage II zum USG (§ 13 Abs. 2 Satz 3 USG), vorsieht.Das Gesetz habe dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleiches von Einkommensverlusten als solchen gegeben (BVerwGE 47, 238 [241]; vgl. auch BVerfGE 36, 230 [235 f.]).
- VG Regensburg, 18.05.2022 - RO 1 K 20.1652
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Reservistendienst Leistenden
Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb […] nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt" (BVerwG, U.v. 28.11.1974 - VIII C 90.73 - juris 12).Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben (BVerwG, U.v. 28.11.1974 - VIII C 90.73 - juris Rn. 12;… BVerfG, B.v. 11.12.1973 - 2 BvL 47/71 - juris Rn. 9;… VG Ansbach, U.v. 30.11.2016 - AN 11 K 16.01487 - juris Rn. 20).
- BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75
Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter im Falle eines zur Ableistung einer …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zuletzt: Urteil vom 28. November 1974 (BVerwG VIII C 90.73) - stellen Leistungen nach § 13 USG ebenso wie alle übrigen Leistungen nach dem USG Leistungen zur Sicherung des Unterhalts des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dar.Daß es sachgerecht ist und nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn ein Wehrpflichtiger, dessen Betrieb oder dessen selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes geführt wird, als Leistungen zur Unterhaltssicherung nur Ersatz angemessener Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter - jedoch keine Verdienstausfallentschädigung - erhält, hat der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 90.73 - bereits entschieden.
- BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79
Anspruch eines Arztes auf Ausgleich der durch die Praxisvertretung während der …
Daß im Falle des Klägers dessen ungeachtet keine besondere Härte in dem oben dargelegten Sinne vorliege, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf BVerwGE 47, 238 (241 f.) [BVerwG 28.11.1974 - VIII C 90/73] begründen. - OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2022 - 2 LA 8/19
Unterhaltssicherung für Reservisten; Anrechnung einer privaten Rentenversicherung
Eine vom Kläger sodann postulierte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Empfängern privater Altersversorgung durch das Unterhaltssicherungsgesetz aufgrund einer fehlenden Gewissheit, dass bei staatlich geförderten privaten Altersversorgungen eine staatliche Förderung auch tatsächlich gewährt werde, liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Gesetz - so auch der Kläger (Zulassungsbegründungsschrift, S. 6) - dem Grundsatz der Unterhaltssicherung dient und nicht dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - VIII C 90.73 -, juris Rn. 12; vgl. auch LSG Darmstadt…, Urteil vom 18. Mai 2022 - L 6 AS 94/20 -, juris Rn. 35). - BVerwG, 09.07.1980 - 8 C 21.79
Wehrpflichtiger - Sozialversicherungspflichtige Ehefrau - Private …
- BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 3.78
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
- BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 44.73
Rechtsmittel
- OVG Niedersachsen, 16.10.2003 - 2 LA 140/03
Berufssoldat; Besoldung; Gleichheitssatz; Mindestleistung; Tagessatz; …
- BVerwG, 09.07.1980 - 8 C 22.79
Umfang der Sonderleistungen - Erstattung von Beiträgen - Wehrpflichtiger - …
- BVerwG, 11.05.1983 - 8 B 237.81
Freistellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit von einem eigenen …
- BVerwG, 26.04.1994 - 8 B 233.93
Voraussetzungen für das "Ruhen" eines Betriebs während der wehrdienstbedingten …
- VGH Hessen, 19.01.1993 - 2 UE 499/92
Wehrpflichtrecht: Unterhaltssicherung in Form der Verdienstausfallentschädigung …
- BVerwG, 16.08.1983 - 8 B 55.83
Rechtfertigung einer Zurückstellung auf Grund eines wehrdienstbedingten …
- BVerwG, 15.04.1976 - 2 B 21.75
Rechtsmittel
- VG Schleswig, 29.11.2018 - 12 A 135/17
- VG Oldenburg, 26.02.2003 - 7 A 1811/00
Dienstfreie Zeit; Entschädigung; Ruhen; Seelotse; selbständige Tätigkeit; …
- VG Ansbach, 30.11.2016 - AN 11 K 16.01487
Anspruch eines Reservistendienstleistenden auf Unterhaltssicherung
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