Rechtsprechung
| BVerwG, 04.11.1971 - VIII CB 144.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.04.1971 - VIII B 3.71
Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - …
Auszug aus BVerwG, 04.11.1971 - VIII CB 144.71
Das ist die Folge des vom Gesetz mehrstufig geregelten wehrbehördlichen Heranziehungsverfahrens und des für die einzelnen Stufen je besonders geregelten Rechtsschutzes (vgl. zuletzt den Beschluß vom 27. April 1971 - BVerwG VIII B 3.71 - - [NJW 1971, 1667]). - BVerwG, 10.07.1970 - VIII C 65.70
Auslegung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines …
Auszug aus BVerwG, 04.11.1971 - VIII CB 144.71
Die Beklagte kann sich ferner für ihre Folgerung, ein ins Leere gehender Anordnungsbeschluß sei zur Vermeidung eines unzutreffenden Rechtsscheines gegebenenfalls aufzuheben, in gewisser Weise auf einen Beschluß vom 10. Juli 1970 - BVerwG VIII C 65.70 - berufen, in dem der beschließende Senat die Anordnung eines Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung einer isolierten Verpflichtungsklage auf Zurückstellung vom Wehrdienst zur Vermeidung eines unzutreffenden Rechtsscheines aufhob. - BVerwG, 05.06.1970 - VIII C 212.67
Kostentragung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - Materielle …
Auszug aus BVerwG, 04.11.1971 - VIII CB 144.71
Den endgültigen Verlust einer außergewöhnlichen, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossenen Ausbildungsmöglichkeit hat der beschließende Senat verschiedentlich als eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichnet, ohne dazu allerdings abschließend und grundsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insbesondere den Beschluß vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 -).
- BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73
Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang …
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen angenommen (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 277.59 - in BVerwGE 12, 9 [10], vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - in BVerwGE 15, 196 [199], vom 16. Januar 1964 - BVerwG III C 16.62 - in BVerwGE 17, 363 [365], vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 10.65 - in BVerwGE 25, 191 [194] und vom 26. Juni 1970 - BVerwG VII C 10.70 - in BVerwGE 35, 334 [342 f.] sowie Beschluß vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 17 S. 11 [12]). - BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 61.77
Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf …
Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG 8 C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG 8 CB 144.71 - die Auffassung vertreten, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verlorengeht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei. - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 211.72
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -, denen Fälle zugrunde lagen, in denen die Wehrpflichtigen die Eignungsprüfung der Lufthansa für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hatten, entschieden, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verloren geht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei.
- BVerwG, 28.09.1978 - 8 C 33.78
Rechtmäßigkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Voraussetzungen für das …
Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht nicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet (vgl. Beschluß vom 4. November 1971 - BVerwG 8 CB 144.71 -). - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 13.73 Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -, denen Fälle zugrunde lagen, in denen die Wehrpflichtigen die Eignungsprüfung der Lufthansa für die Übernahme in die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hatten, entschieden, daß dann, wenn eine außergewöhnliche, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossene Ausbildungsmöglichkeit endgültig verlorengeht, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzunehmen sei.
- BVerwG, 16.05.1974 - VIII C 109.73
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unterbrechung des Bildungswegs - Anordnung …
Eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dann geboten, wenn entweder schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegerder Aussicht auf Erfolg bestreitst, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der angeordneten Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, daß demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. den Beschluß vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -). - BVerwG, 16.06.1977 - 8 C 40.77
Erfolgsaussichten der Anfechtung eines wehrdienstrechtlichen …
Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, daß demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. Beschluß vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -). - BVerwG, 17.12.1971 - VIII C 171.71
Annahme einer besonderen Härte im Hinblick auf die Zurückstellung vom Wehrdienst
Allerdings hat der beschließende Senat verschiedentlich den endgültigen Verlust einer außergewöhnlichen, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossenen Ausbildungsmöglichkeit als eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichnet (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1970 - BVerwG VIII C 212.67 - und vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -). - BVerwG, 20.06.1974 - VIII CB 40.74
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dann geboten, wenn entweder schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der angeordneten Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, daß demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch die Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. den Beschluß vom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 -). - BVerwG, 19.06.1973 - VIII C 149.72 Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil insbesondere wegen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. November 1971 - BVerwG VIII CB 144.71 - die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache offenbar sei.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 28.05.1975 - VIII CB 144.71 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 211.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.05.1975 - VIII CB 144.71
Inzwischen hat der erkennende Senat mehrere Entscheidungen zu dieser Frage getroffen, insbesondere im Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77): Der Umstand, daß ein Wehrpflichtiger die Aufnahmeprüfung bei der Deutschen L. für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bestanden hat und seine Ausbildung in Aussicht genommen worden ist, begründet keine die Zurückstellung vom Wehrdienst begründende besondere Härte, wenn der Wehrpflichtige nach Ableistung des Wehrdienstes diese Ausbildung aufnehmen kann.
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