Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20 |
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Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 24.04.2020 - 6 K 9437/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - 8 E 23/11
Gewährung von Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Erteilung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20
Rn. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris, und vom 21. Dezember 2018 - 8 A 2763/17 -, juris Rn. 36.Rn. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris Rn. 16 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 8 A 2763/17
Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Vorliegen einer …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20
Rn. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris, und vom 21. Dezember 2018 - 8 A 2763/17 -, juris Rn. 36. - VGH Baden-Württemberg, 17.03.2017 - 5 S 506/17
Streitwert in Verfahren betreffend die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20
Rn. 10 vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17. März 2017 - 5 S 506/17 -, juris Rn. 9, vom 30. Dezember 2013 - 5 S 1037/13 -, n. v. Beschlussabdruck S. 2 ff., und vom 19. Dezember 2013 - 5 S 2155/13 -, n. v. Beschlussabdruck S. 2 f.,. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 13 E 737/18
Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 8 E 467/20
Rn. 3 Vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018- 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2020 - 8 A 2020/20
Parkerleichterung schwerbehinderte Menschen geistige Behinderung …
Rn. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris. - OVG Sachsen, 16.10.2023 - 6 E 52/23
Streitwert; Parkerleichterung; Ausnahmegenehmigung, ; Schwerbehinderte
3 Danach ist für die Ansetzung des (vollen oder hälftigen) Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum, weil sich das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse des Antragstellers an der zeitlich befristeten Gewährung eines Bewohnerparkausweises i. S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen oder, wenn eine solche durch den Antragsteller nicht konkret benannt wird oder dem Senat bekannt ist, unter Berücksichtigung durchschnittlicher Mietaufwendungen mit 500, 00 EUR pauschaliert bewerten lässt (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris Rn. 6 und 10).Die Ansetzung des Auffangwerts von 5.000,00 EUR in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) würde den Betroffenen demgegenüber mit einem Kostenrisiko belasten, das zu dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichenden Vorteil, der nicht in erster Linie immaterieller, sondern überwiegend wirtschaftlicher Art ist, in keinem adäquaten Verhältnis stünde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 10).
Ein Streitwert von 5.000,00 EUR würde dagegen den Kläger mit einem Kostenrisiko belasten, das zu dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichenden Vorteil in keinem adäquaten Verhältnis stünde (OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris Rn. 10;… v. 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris Rn. 16).
- OVG Sachsen, 07.02.2022 - 6 E 84/21
Erteilung eines Bewohnerparkausweises; Streitwert (Festhaltung an Sächs. OVG, …
Rn. 3 Danach ist für die Ansetzung des (vollen oder hälftigen) Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum, weil sich das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse des Antragstellers an der zeitlich befristeten Gewährung eines Bewohnerparkausweises i.S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen oder, wenn eine solche durch den Antragsteller nicht konkret benannt wird oder dem Senat bekannt ist, unter Berücksichtigung durchschnittlicher Mietaufwendungen mit 500, 00 EUR pauschaliert bewerten lässt (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris Rn. 6 und 10).Die Ansetzung des Auffangwerts von 5.000,00 EUR in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) würde den Betroffenen demgegenüber mit einem Kostenrisiko belasten, das zu dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichenden Vorteil, der nicht in erster Linie immaterieller, sondern überwiegend wirtschaftlicher Art ist, in keinem adäquaten Verhältnis stünde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 10).
Der Betrag orientiert sich an dem Mietzins, den ein durchschnittlicher Bewohner maximal für die Jahresmiete eines Stellplatzes aufzuwenden bereit wäre, und gilt neben diesem wirtschaftlichen Vorteil auch die sonstigen Vorteile ab, die der Antragsteller durch die Gewährung des Bewohnerparkausweises erlangen würde (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2014 a. a. O. Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 6;… v. 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris Rn. 11).
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