Rechtsprechung
| VG Gießen, 17.10.2002 - 8 G 2953/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 35 Abs 1 GewO
Gewerbeuntersagung - Unzuverlässigkeit - Strohmannverhältnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewerbeuntersagung aus Gründen der Unzuverlässigkeit; Begründung der Annahme einer gewerblichen Unzuverlässigkeit durch Vorliegen eines "Strohmannverhältnisses"; Ausstellung einer umfassenden Handlungsvollmacht für eine gewerberechtlich unzuverlässige Person durch die ...
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gewerberecht; Strohmannverhältnis durch Einschaltung einer GmbH
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92
Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft, …
Auszug aus VG Gießen, 17.10.2002 - 8 G 2953/02
Im Interesse der Wirksamkeit des gewerberechtlichen Instrumentariums muss hierbei grundsätzlich an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung angeknüpft werden (BVerwG, GewArch 1993, 156, 157). - VGH Hessen, 28.09.1992 - 8 UE 916/90
Zur Gewerbeuntersagung; hier: GmbH; Eröffnung des Konkurses während des …
Auszug aus VG Gießen, 17.10.2002 - 8 G 2953/02
Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, GewArch 1992, 232; Beschlüsse v. 11.12.1996 und 09.04.1997, GewArch 1999, 72; Buchholz 451.20, Nr. 69 zu § 36 GewO; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.; 1994, 238).
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende …
Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.).Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71).
- VG Stuttgart, 18.02.2004 - 10 K 3066/03
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis
Eine ordnungsgemäße Betriebsführung ist allerdings noch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass eine GmbH nur einen Gesellschafter hat und dieser im Betrieb in untergeordneter Position mitarbeitet, denn es bleibt zumindest denkbar, dass auch in einem solchen Fall der Geschäftsführer die nötige Unabhängigkeit und damit die Möglichkeit selbständiger Geschäftsführung besitzt, etwa wenn der Gesellschafter keinerlei Einfluss auf die laufende Betriebsführung nimmt (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, GewArch1983, 96 ff.; s. auch VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35 f.). - VG Gießen, 25.04.2005 - 8 G 593/05
Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit; Nachvollziehbarkeit der behaupteten …
Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn eine Person zur Verschleierung der realen Verhältnisse als Gaststättenbetreiber vorgeschoben, die fragliche Gaststätte aber von einem anderen betrieben wird (vgl. VG Gießen, B. v. 17.10.2002 - 8 G 2953/02 -, GewArch 2003, 35; VG Meiningen, B. v. 21.01.1998 - 8 E 1344/97 -, GewArch 1998, 209;… Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl., 2003, § 1 Rdnr. 30, S. 58).
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