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Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7969
VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92 (1) (https://dejure.org/1994,7969)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 21.02.1994 - 8 H 2154/92 (1) (https://dejure.org/1994,7969)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 8 H 2154/92 (1) (https://dejure.org/1994,7969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Sanierung wegen Steinkohlerückständen innerhalb der aufgefüllten Schichten und Teer- und Mineralölverunreinigungen; Dringlichkeit der weiteren Gefahrerforschung als Teil der Sanierungsplanung der Entkontaminierung des Bodens; Heranziehung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierungspflicht trotz behördlicher Genehmigung? (IBR 1995, 179)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Ordnungsbehörde dem Sanierungspflichtigen die Gründe für die Heranziehung mitteilen? (IBR 1995, 180)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 497
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91

    Abfallrecht: Sanierung von Altlasten - Anordnung von Probebohrungen - …

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Schließlich steht auch § 22 Abs. 1 HAbfAG der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht entgegen (HessVGH, Beschluß vom 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 -, = ESVGH 42, 222 = NVwZ 1992, 1101 [1105]).

    Denn weder hätte eine solche Genehmigung die Befugnis vermittelt, Verunreinigungen ins das Erdreich und das Grundwasser gelangen zu lassen, noch hätte sie eine "befreiende Risikoverlagerung" (HessVGH, Beschluß vom 03.03.1992, a.a.O.) umfaßt, wonach letztlich der Staat oder die Allgemeinheit die etwaigen Folgen hätten tragen müssen, die bei der Ausnutzung der Genehmigung durch die Antragstellerin zum Wohle ihrer Bürger und ihrer Stadtkasse entstünden.

    Denn die Kammer schließt sich der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft ist, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, Beschluß vom 03.03.1992, a.a.O.).

    Die erste Fassung mit der allgemeinen Forderung nach Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Erstellung eines Sanierungsplans war nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Beschlüsse vom 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 - und vom 19.10.1992 - 14 TH 1154/92 - ) zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG).

  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 14 TH 1154/92

    Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der Sanierungsverantwortlichkeit; …

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Die Kammer sieht keine Hindernisse, diese Ergänzung - die, basierend auf der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 19.10.1992 - 14 TH 1154/92), zur Konkretisierung der als zu unbestimmt angesehenen allgemeinen Forderung nach Beauftragung eines Ingenieurbüros führen soll - in dieses Verfahren mit einzubeziehen.

    Die erste Fassung mit der allgemeinen Forderung nach Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Erstellung eines Sanierungsplans war nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Beschlüsse vom 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 - und vom 19.10.1992 - 14 TH 1154/92 - ) zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG).

  • VGH Hessen, 11.10.1990 - 14 TH 2428/90

    Zur Pflicht, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachts vorzunehmen und …

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Dieser Auftrag betrifft nach dem Verständnis der Kammer nicht etwa Erstuntersuchungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 HAbfAG, die von der Antragstellerin nicht verlangt werden dürften (vgl. HessVGH, Beschluß vom 11.10.1990, NVwZ 1991, 498).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Ausreichend ist hier vielmehr, daß die Behörde durch ihre Begründung zu erkennen gibt, daß sie sich bewußt gewesen ist, von § 80 Abs. 1 VwGO abzuweichen, der "Fundamentalnorm des Prozeßrechts" (BVerfGE 35, 382).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und …

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Das ist regelmäßig schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Verwaltungsakt "in seinem Wesen geändert" und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 1, 12 f.; 8, 234 [BVerwG 09.04.1959 - II C 270/57] [238]; 64, 356 [358]).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - 1 S 2079/92

    Feuerwehreinsatz wegen Ammoniakunfalls

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Denn "zu diesem Zeitpunkt ist nicht mehr gewährleistet, daß die behördliche Willensbildung frei von prozeßtaktischen Überlegungen getroffen wird" (Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 7.12.1992, NJW 1993, 1543).
  • BVerwG, 24.09.1953 - I C 51.53

    Allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts - Voraussetzungen für die Gewährung …

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Das ist regelmäßig schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Verwaltungsakt "in seinem Wesen geändert" und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 1, 12 f.; 8, 234 [BVerwG 09.04.1959 - II C 270/57] [238]; 64, 356 [358]).
  • BVerwG, 15.04.1959 - V C 162.56

    Zur Auslegung des Schwerbeschädigtengesetzes § 13 Abs 1 und 2

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Das ist regelmäßig schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Verwaltungsakt "in seinem Wesen geändert" und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 1, 12 f.; 8, 234 [BVerwG 09.04.1959 - II C 270/57] [238]; 64, 356 [358]).
  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92
    Das ist regelmäßig schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Verwaltungsakt "in seinem Wesen geändert" und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 1, 12 f.; 8, 234 [BVerwG 09.04.1959 - II C 270/57] [238]; 64, 356 [358]).
  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung; …

    Auch ist eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Verantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, Beschl. v. 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 - VG Darmstadt, Beschl. v. 21.02.1994 - 8 H 2154/92 - VG Würzburg, Urt. v. 16.02.2016 - W 4 K 15.487 -, jeweils zit. n. Juris).
  • VG Würzburg, 16.02.2016 - W 4 K 15.487

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung …

    Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).
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