Rechtsprechung
| VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99 |
Volltextveröffentlichung
- kizina.de
Keine Vergnügungssteuer bei Unterhaltungsgeräten, die nur mit gewonnenen Weiterspielmarken betrieben werden
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99
- VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- VG Düsseldorf, 30.10.2001 - 25 K 529/99
Steuerrechtliche Qualifizierung der Vergnügungssteuer in der Form der …
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99
Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 (25 K 529/99) verwiesen. - VGH Baden-Württemberg, 09.08.1984 - 14 S 1797/84
Vergnügungssteuer; Musikautomat; Erhöhung; aufschiebende Wirkung
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99
Abwälzbarkeit ist jedenfalls so lange gegeben, als der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt, sondern in der Regel noch einen Gewinn abwirft (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 1984 - 14 S 1797/84 - m. w. N. der Rechtsprechung). - BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in …
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99
Speziell bei der Spielautomatensteuer gilt herkömmlicherweise auch ein pauschaler Maßstab als sachgerecht, solange die Erfassung des Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich bleibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999, NVwZ 2000, 936).
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| VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99 |
Volltextveröffentlichung
- kizina.de
Keine Vergnügungssteuer bei Unterhaltungsgeräten, die nur mit gewonnenen Weiterspielmarken betrieben werden
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 13.08.2002 - 8 K 2139/99
- VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VG Düsseldorf, 30.10.2001 - 25 K 529/99
Steuerrechtliche Qualifizierung der Vergnügungssteuer in der Form der …
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99
Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 (25 K 529/99) verwiesen. - VGH Baden-Württemberg, 09.08.1984 - 14 S 1797/84
Vergnügungssteuer; Musikautomat; Erhöhung; aufschiebende Wirkung
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99
Abwälzbarkeit ist jedenfalls so lange gegeben, als der Spielereinsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt, sondern in der Regel noch einen Gewinn abwirft (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 1984 - 14 S 1797/84 - m. w. N. der Rechtsprechung). - BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in …
Auszug aus VG Karlsruhe, 13.09.2002 - 8 K 2139/99
Speziell bei der Spielautomatensteuer gilt herkömmlicherweise auch ein pauschaler Maßstab als sachgerecht, solange die Erfassung des Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich bleibt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999, NVwZ 2000, 936).
- FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04
Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit …
Dies sei bereits rechtskräftig vom VG Düsseldorf (Urteil vom 30. Oktober 2001 25 K 529/99) und VG Karlsruhe (Urteil vom 13. September 2002 8 K 2139/99) entschieden worden.Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Koblenz (Urteil vom 29. März 2006 2 K 1149/05.KO, n.v.), Köln (Urteil vom 23. Juni 2005 20 K 10489/02, juris), Karlsruhe (Urteil vom 13. September 2002 8 K 2139/99, n.v.) und Düsseldorf (Urteil vom 30. Oktober 2001 25 K 529/99, juris) ist ein vergnügungsteuerpflichtiger Aufwand in dem vorgenannten Sinn gegeben.
- VG Köln, 23.06.2005 - 20 K 10849/02 Des Weiteren hätten zur Frage der Besteuerung von Token-Geräten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.10.2001 - 25 K 529/99) und das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.09.2002 - 8 K 2139/99) zu Recht entschieden, dass diese nicht der Vergnügungssteuer unterlägen, weil sie ausschließlich mit Weiterspielmarken bespielt werden könnten, die nicht entgeltlich erworben werden könnten.
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