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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27013
FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09 (https://dejure.org/2010,27013)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 (https://dejure.org/2010,27013)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 2010 - 8 K 347/09 (https://dejure.org/2010,27013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Tonnagebesteuerung: Zinsen aus Festgeldanlage kein Nebengeschäft, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5a Abs. 1 EStG; § 5a Abs. 2 EStG
    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung bei einer Festgeldanlage im Interesse der Mitreeder; Ermittlung des Gewinnes hinsichtlich eines Betriebes eines Handelsschiffes nach der im Betrieb geführten Tonnage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a Abs. 1
    Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen; Tonnagebesteuerung; Hinzurechnung; Festgelderträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tonnagebesteuerung und Erträge aus Festgeldanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festgeldanlagen und die Tonnagebesteurung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten …

    Rn. 16 Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09, juris) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnagebesteuerung abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung standen.

    Rn. 36 Mit gleicher Begründung habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 8 K 347/09) Zinsen aus Festgeldanlagen nicht als mit der Tonnage abgegolten angesehen, wenn die Beträge infolge Entnahme nicht mehr zur Stärkung des Kapitals für den Betrieb des Schiffes genutzt werden konnten bzw. sie dem Schiffsbetrieb nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten.

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80 - BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. und vom 26.09.20013 - IV R 46/10 - BStBl II 2014, 253; Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).

    Der nach § 5a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz EStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang des Hilfs- oder Nebengeschäfts mit dem Einsatz des Schiffes im internationalen Verkehr lag demzufolge erst recht nicht vor (so auch für eine vergleichbare Fallgestaltung bei Erträgen aus Festgeldanlagen Nds. FG, Urteil vom 23.11.2010 - 8 K 347/09 - juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer …

    Der Grund hierfür sei jedoch nicht die Erzielung eines steuerlichen Vorteils, wie in dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), sondern die Abmilderung des Wechselkursrisikos, welches sich bei Ausgaben in Euro und Einnahmen in US-Dollar ergebe.

    Die Ausführungen im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft bestehe, wenn die Anlage als Liquiditätsreserve diene, vermögen nicht zu einer anderen Ansicht zu führen.

    Der Zusammenhang zwischen Schiffsbetrieb und Kapitalerträgen, welche für Ausschüttungen verwendet wurden, sei bereits von dem FG Niedersachsen mit Urteil vom 23. November 2010 (8 K 347/09) abgelehnt worden.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503;… s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

    Rn. 29 Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.11.2010 (8 K 347/09) könne nicht auf den Streitfall übertragen werden, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.10.2010 (8 K 347/09) sei damit auch hier einschlägig, denn sofern sich die Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten ergäben, sondern aus gesonderten Sparkonten, könne ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung der Schiffes veranlasst seien.

    Rn. 78 ccc) Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 23.11.2010 (8 K 347/09, zitiert nach juris) entschieden, dass für Zinserträge, sofern sie sich nicht aus laufenden Geschäftskonten ergeben, sondern aus gesonderten Sparkonten (Termingeldkonten, Festgeldkonten o. ä.), ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden könne, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst sei.

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Die Erzielung von Zinseinnahmen ist demgegenüber nicht Gegenstand des Unternehmens, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn nur als Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09).
  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § …

    Mit Urteil vom 23. November 2010 habe das FG Niedersachsen (Az. 8 K 347/09) die Abgeltung durch den Tonnagegewinn verneint, wenn Erträge aus Festgeldanlagen nicht als Liquiditätsreserve dem Betrieb des Schiffes dienten, sondern im Interesse der Mitreeder erfolgt seien.
  • FG Hamburg, 04.06.2014 - 2 K 175/13

    Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus …

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg Urteil vom 17. Januar 2014 6 K 19/13, juris; FG Niedersachsen Urteil vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris).
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