Rechtsprechung
| BVerwG, 26.01.2024 - 8 KSt 1.23 (8 A 2.22) |
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GKG § 22 Abs. 1 S. 1
Auferlegen der Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.12.2023 - 8 A 1.23
Auferlegung der Prozesskosten im Fall des Fehlens einer wirksamen …
Auszug aus BVerwG, 26.01.2024 - 8 KSt 1.23
Rn. 2 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 -) erhoben worden waren.Nachdem der Erinnerungsführer diese Klagen im Namen der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgenommen hatte, hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 A 1.23 gesondert fortgeführt.
Für die Einzelheiten wird auf Randnummern 4 und 5 des den Beteiligten bereits bekannten Beschlusses des Senats vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 - Bezug genommen; an dessen Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
- BVerwG, 14.03.2023 - 8 A 2.22
Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig
Auszug aus BVerwG, 26.01.2024 - 8 KSt 1.23
Rn. 2 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner von Klagen, die von ihm im Namen der im Verfahren BVerwG 8 A 2.22 als Klägerinnen zu 3 und 4 aufgeführten Gesellschaften ohne Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 8 A 1.23 -) erhoben worden waren.
- BVerwG, 08.07.2025 - 8 KSt 1.24
Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Seine Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung vom 4. April 2023 (Kassenzeichen 1180 0532 2640) hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2024 - BVerwG 8 KSt 1.23 (8 A 2.22 ) - zurückgewiesen.Unabhängig davon, ob ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren statthaft wäre (verneinend BVerwG…, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4), verweist der Senat hinsichtlich der Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Kostenschuldner auf die den Beteiligten bereits bekannten Beschlüsse vom 21. Dezember 2023 - BVerwG 8 A 1.23 - (…juris Rn. 3 ff.) und vom 26. Januar 2024 - BVerwG 8 KSt 1.23 - (…juris Rn. 3); an deren Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
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