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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10, 8 B 76.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7576
BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10, 8 B 76.09 (https://dejure.org/2010,7576)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2010 - 8 KSt 2.10, 8 B 76.09 (https://dejure.org/2010,7576)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2010 - 8 KSt 2.10, 8 B 76.09 (https://dejure.org/2010,7576)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10
    Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.
  • BVerwG, 08.02.2010 - 8 B 126.09

    Verpflichtung des Gerichts im Hinblick auf die Pflicht zur Gewährung des …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10
    Rn. 3 Mit Beschlüssen vom 9. November 2009 und 8. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 76.09 ) und für das Anhörungsrügeverfahren (BVerwG 8 B 126.09 ) auferlegt.
  • BVerwG, 10.03.2009 - 8 B 102.08

    Begründung vermögensrechtlicher Ansprüche in Anbetracht einer durch unlautere …

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10
    Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2009 - BVerwG 8 B 102.08 ).
  • BVerwG, 11.01.2007 - 8 KSt 17.06

    Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2010 - 8 KSt 2.10
    Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.
  • BVerwG, 11.08.2011 - 2 KSt 2.11
    Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - und vom 29. April 2010 - BVerwG 8 KSt 2.10 -).
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