Rechtsprechung
| VG Koblenz, 03.11.2005 - 8 L 1788/05.KO |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91
Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber …
Auszug aus VG Koblenz, 03.11.2005 - 8 L 1788/05
Auch bedürfe die Auswahlentscheidung grundsätzlich keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, NJW 1993, 1667). - BFH, 29.11.1972 - II R 42/67
Erbengemeinschaft - Grunderwerbsteuerbescheid - Identifizierung der Gemeinschaft …
Auszug aus VG Koblenz, 03.11.2005 - 8 L 1788/05
Eine etwaige Grundstücksübertragung zwischen solchen Erbengemeinschaften bedarf der Auflassung (BFH, Urteil vom 29.11.1972, BStBl. II 1973, 372).
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1900/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags: ungeteilte Erbengemeinschaft; Umdeutung …
Im Fall eines Abgabenbescheids erfolgt eine Inanspruchnahme für eine eigene Schuld, im Fall eines Haftungsbescheids dagegen eine akzessorische Inanspruchnahme für eine fremde Schuld (vgl. BFH…, Urteil vom 02.12.1983 - VI R 47/80 - BFHE 140, 143, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 373/15 - juris Rn. 67; OVG Brandenburg…, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 - juris Rn. 96; VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2005 - 8 L 1788/05.KO - juris Rn. 16;… Vorbeck in Koenig, AO, 5. Aufl., § 128 Rn. 4, Kratzsch in Koenig, AO, 5. Aufl., § 191 Rn. 60;… Ratschow in Klein, AO,17. Aufl., § 128 Rn. 6). - VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 1305/05
Beitragsschuldner im Erschließungsbeitragsrecht bei ungeteilter …
Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind vielmehr alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen (so bereits die bisherige 8. Kammer des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 03.11.2005 - 8 L 1788/05.KO -, Seite 4 f.).Bei der Gesamthandsschuld der Erbengemeinschaft schulden gerade nicht mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Miterben schulden gemeinsam dieselbe Leistung (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2005, a.a.O., Seite 7).
- VG Meiningen, 12.09.2006 - 1 E 815/05
Ausbaubeiträge; Zur Beitragsheranziehung eines Miterben bei ungeteilter …
Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind vielmehr alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen (VG Koblenz, B. v. 03.11.2005, 8 L 1788/05.KO).
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