Rechtsprechung
| LG Leipzig, 30.04.2015 - 08 O 2084/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de
Gebühr von 50,00 EUR für ausbleibende oder rückgängig gemachte Zahlung ist unwirksam
- IWW
§ 823 BGB
Auslagen - online-und-recht.de
Fluege.de: Gebühr von 50,- EUR für Rücklastschrift ist rechtswidrig
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)
Zu hohe Gebühr für gescheiterte Zahlungseinzüge
- reise-recht-wiki.de
Pauschalgebühr bei ausgebliebener oder rückgängig gemachter Zahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Rücklastschrift darf nicht 50 Euro kosten
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Gebühr von 50,00 EUR für ausbleibende oder rückgängig gemachte Zahlung ist unwirksam
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bearbeitungsgebühr von 50 EURO für eine gescheiterte Lastschrift oder Kreditkartenzahlung unzulässig - Klausel in fluege.de AGB unwirksam
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Keine hohe Gebühr bei gescheiterten Zahlungseinzügen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Gebühr für missglückten Lastschrifteinzug - Unternehmen darf Kunden dafür nicht 50 Euro abknöpfen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gebühr von bis zu 50 Euro bei Fehlschlagen eines Lastschrifteinzugs zu hoch
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
50 EUR für Rückgabe einer Lastschrift von fluege.de rechtswidrig
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Zu hohe Gebühr für gescheiterte Zahlungseinzüge
- anwalt.de (Kurzinformation)
50 Euro Bearbeitungsgebühr für gescheiterten Zahlungseinzug unzulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gebühr von bis zu 50 Euro für gescheiterten Zahlungseinzug zu hoch - Pauschal geforderter Betrag übersteigt zu erwartenden Schaden des Unternehmens
Papierfundstellen
- MMR 2015, 518
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für …
Auszug aus LG Leipzig, 30.04.2015 - 8 O 2084/14
Auf die Frage, ob die von der Beklagten mit ihren Zahlungsdienstleistern vereinbarten Gebühren branchenüblich sind, kam es deshalb entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beklagte mit der Klausel im eigenen Interesse vorzuhaltende Kosten geltend macht, die sie gegebenenfalls auf Dritte ausgelagert hat (hierzu: BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08).
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