Rechtsprechung
| LG Heilbronn, 04.01.2013 - 8 O 261/12 Ka |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Auch ein nachträgliches Eingehen auf ein Vertragsangebot zum Schein rechtfertigt keinen unerlaubten Werbeanruf
- richterrecht.com
Werbeanrufe und Ermittlungsmethoden
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einwilligung in Telefonwerbung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Einwilligung in Telefonwerbung, Telefonanruf im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken, mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen, Anforderungen, Handeln auf Empfehlung
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 111/22
Datenverarbeitung zum Zweck der Telefonwerbung; Berücksichtigung …
Es genügt nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf, vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird.[Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 4.1.2013 - 8 O 261/12 Ka - zitiert nach juris][Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 4.1.2013 - 8 O 261/12 Ka - zitiert nach juris] Zur Frage, wann eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof[Urteil vom 11.3.2010 - I ZR 27/08 - zitiert nach juris][Urteil vom 11.3.2010 - I ZR 27/08 - zitiert nach juris] ausgeführt, dass für eine Einschätzung auf Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen sei. - VG Magdeburg, 18.03.2024 - 1 A 217/22 Es genügt nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf, vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird (LG Heilbronn, Urteil vom 4. Januar 2013 - 8 O 261/12 Ka -, Rn. 35, juris).
- LG Hamburg, 06.03.2025 - 312 O 227/23
Werbeanruf zu Zwecken der Abwerbung von Mitarbeitern
Rn. 27 Von einer mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn der Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände davon ausgehen durfte, dass der Umworbene ein sachliches Interesse an der telefonischen Werbebotschaft haben werde (…vgl. Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 Rz 127; LG Heilbronn, WRP 2013, 551).
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