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Rechtsprechung
   LG Heilbronn, 04.01.2013 - 8 O 261/12 Ka   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5675
LG Heilbronn, 04.01.2013 - 8 O 261/12 Ka (https://dejure.org/2013,5675)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.01.2013 - 8 O 261/12 Ka (https://dejure.org/2013,5675)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04. Januar 2013 - 8 O 261/12 Ka (https://dejure.org/2013,5675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Einwilligung in Telefonwerbung, Telefonanruf im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken, mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen, Anforderungen, Handeln auf Empfehlung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 111/22

    Datenverarbeitung zum Zweck der Telefonwerbung; Berücksichtigung …

    Es genügt nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf, vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird.[Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 4.1.2013 - 8 O 261/12 Ka - zitiert nach juris][Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 4.1.2013 - 8 O 261/12 Ka - zitiert nach juris] Zur Frage, wann eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof[Urteil vom 11.3.2010 - I ZR 27/08 - zitiert nach juris][Urteil vom 11.3.2010 - I ZR 27/08 - zitiert nach juris] ausgeführt, dass für eine Einschätzung auf Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen sei.
  • VG Magdeburg, 18.03.2024 - 1 A 217/22
    Es genügt nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf, vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird (LG Heilbronn, Urteil vom 4. Januar 2013 - 8 O 261/12 Ka -, Rn. 35, juris).
  • LG Hamburg, 06.03.2025 - 312 O 227/23

    Werbeanruf zu Zwecken der Abwerbung von Mitarbeitern

    Rn. 27 Von einer mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn der Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände davon ausgehen durfte, dass der Umworbene ein sachliches Interesse an der telefonischen Werbebotschaft haben werde (…vgl. Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 Rz 127; LG Heilbronn, WRP 2013, 551).
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