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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4689
LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15 (https://dejure.org/2016,4689)
LG Duisburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 8 O 382/15 (https://dejure.org/2016,4689)
LG Duisburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 8 O 382/15 (https://dejure.org/2016,4689)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anspruchs aus einem Geschäft als Handelsgeschäft; Zahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bestimmung der Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung nach dem der Anfechtung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2139
  • NZI 2016, 423
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12

    Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen Dritter auf …

    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 11 Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in diesen Entscheidungen ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats hervorgehoben, dass die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet ist (BGH ZIP 2012, 1681 Tz. 9; BGH ZIinsO 2012, 2302, Tz 11).

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners …

    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 8 Für diese Auffassung spricht weiter, dass der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte am 27. September 2010 bekanntlich entschieden hat, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist (BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 36/09

    Insolvenzrecht: Rechtsweg für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen …

    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 15 Schließlich steht der Auffassung der Kammer die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht entgegen (BGH NJW 2011, 1365).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09

    Insolvenzanfechtung: Rechtswegzuständigkeit für Rückforderung gepfändeter Lohn- …

    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 11 Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302).
  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 15/12

    Rechtswegbestimmung: Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei der …

    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 11 Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302).
  • LG Köln, 18.04.2001 - 21 O 39/01
    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 4 In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass bei der Frage, ob eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG vorliegt, bei einem auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruch auf das der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft abzustellen ist (etwa LG Osnabrück DZWIR 2002, 217 m.w.N. (bei einem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis); LG Osnabrück ZInsO 2014, 1963 und LG Dortmund NZI 2015, 894 (jeweils bei zugrunde liegenden beiderseitigen Handelsgeschäften)).
  • LG Osnabrück, 24.07.2014 - 3 O 1497/14
    Auszug aus LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15
    Rn. 4 In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass bei der Frage, ob eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG vorliegt, bei einem auf eine Insolvenzanfechtung gestützten Zahlungsanspruch auf das der Anfechtung zugrunde liegende Rechtsgeschäft abzustellen ist (etwa LG Osnabrück DZWIR 2002, 217 m.w.N. (bei einem zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnis); LG Osnabrück ZInsO 2014, 1963 und LG Dortmund NZI 2015, 894 (jeweils bei zugrunde liegenden beiderseitigen Handelsgeschäften)).
  • OLG Hamburg, 12.07.2017 - 6 AR 14/17

    Gerichtsstandsbestimmung: Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für …

    Es erscheint im vorliegenden Fall möglich, dass die Zivilkammer unter Berücksichtigung der in den genannten Schriftsätzen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht - wie geschehen - der Rechtsprechung der Landgerichte Dortmund (4 O 374/14) und Duisburg (8 O 382/15) gefolgt wäre, sondern der Rechtsprechung des BGH.

    Rn. 11 Aus der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 187, 105) zur Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte folgt - entgegen der von der Zivilkammer zitierten Entscheidung des Landgerichts Duisburg (ZIP 2016, 2139) - nichts anderes.

    Bei den Landgerichten ist diese Frage streitig (gegen eine Zuständigkeit der KfH LG Dresden InVo 2005, 146, zitiert nach juris, Tz. 2 und 5; LG Wuppertal, Beschluss vom 2.2.2016, 2 O 232/15, zitiert nach juris, Tz. 2; für eine Zuständigkeit der KfH LG Köln, DB 2001, 1714, zitiert nach juris; LG Osnabrück ZinsO 2014, 1963, zitiert nach juris, Tz. 1; LG Dortmund NZI 2015, 894, zitiert nach juris, Tz. 1; LG Duisburg, ZIP 2016, 2139, zitiert nach juris, passim).

    Der Auffassung des LG Dortmund (ZIP 2016, 2139, zitiert nach juris), dass der Begriff der Handelssache weiter verstanden werden müsse und im Wesentlichen von dem dem Klagantrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt werde (…a.a.O., juris-Tz. 3), folgt der Senat nicht.

  • KG, 12.07.2018 - 2 AR 31/18

    Funktionale Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei negativem …

    Zwar ist umstritten und bislang nicht abschließend geklärt, ob eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch dann anzunehmen ist, wenn ein Insolvenzverwalter Ansprüche aus der Anfechtung eines Handelsgeschäfts gegen einen eingetragenen Kaufmann geltend macht (bejahend etwa LG Duisburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 8 O 382/15, NZI 2016, 423; LG Dortmund, Beschluss vom 20. März 2015 - 4 O 374/14, NZI 2015, 894;… Kissel/Mayer, a. a. O. § 95 Rn. 3;… EBJS/Kindler, HGB, 3. Aufl. 2015, § 352 Rn. 12) oder ob dies aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO ausgeschlossen ist (so die wohl bislang h. M., vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 6 AR 14/17, BeckRS 2017, 118262; LG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 3 O 187/17 , ZinsO 2018, 675; LG Wuppertal, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 O 232/15, juris;… Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 143 Rn. 132;… Zöller/Lückemann, a. a. O., § 95 Rn. 5).
  • LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen, insolvenzrechtlicher …

    Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des "Anspruchs" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt.
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