Rechtsprechung
| VGH Hessen, 09.06.1986 - 8 OE 90/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 627
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88
Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines …
Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.).Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)).
- VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89
Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende …
Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" -- dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (…st. Rspr. d. BVerwG u. des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, U. v. 07.11.88 -- 8 UE 3020/84 -- NJW-RR 1989, S. 771), -- liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung schutzwürdig ist, und die Gründe so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (Hess. VGH, U. v. 09.06.86 -- 8 OE 90/83 -- FamRZ 1987, S. 627, 628;… OVG Hamburg, U. v. 28.09.87 -- Bf IV 62/86 -- FamRZ 1988, S. 1092 jeweils unter Berufung auf BVerwG U. v. 05.09.85 -- 7 C 2.84 -- FamRZ 1986, S. 52).Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts können subjektive Gesichtspunkte bei der Würdigung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 09.06.86, aaO, u. OVG Hamburg, aaO, jeweils für den Fall eigenmächtiger Namensgebung), auch wenn die Herbeiführung der Abweichung nach dem Recht des anderen Staates rechtmäßig und ohne die Absicht erfolgt ist, deutsche Behörden in Zugzwang zu setzen oder anderweitig zu präjudizieren.
- VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind
Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f. sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -).Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkten bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)).
- OLG Hamm, 02.12.1998 - 11 UF 131/98
Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Hinblick auf ein Betreiben des Studiums mit …
Rn. 10 Das volljährige Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des nicht am Prozeß beteiligten Elternteils, um die Haftungsanteile bestimmen zu können (OLG Frankfurt FamRZ 1987, 839, 840; OLG Hamburg FamRZ 1987, 627; OLG Hamm FamRZ 1987, 744 und 755). - OLG Hamm, 02.12.1998 - 11 U 131/98 Rn. 10 Das volljährige Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des nicht am Prozeß beteiligten Elternteils, um die Haftungsanteile bestimmen zu können (OLG Frankfurt FamRZ 1987, 839, 840; OLG Hamburg FamRZ 1987, 627; OLG Hamm FamRZ 1987, 744 und 755).
- OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86
Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht …
Ausdruck kommen soll (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 9.6.1986, FamRZ 1987 S. 627; OVG Koblenz, Beschl. v. 1.7.1985, NJW 1986 S. 602; OVG Berlin, Beschl. v. 29.1.1985, StAZ 1985 S. 256, 258;… a.A. VG Schleswig, Urt. v. 27.9.1983, NJW 1984 S. 2175).
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