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| BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81 |
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- BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63
Rechtsmittel
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Das derzeit für Beamte und Versorgungsempfänger allgemein geltende beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem (vgl zur Entwicklung Beck, "Die Krankenfürsorge der Beamten", 1979, S 30 ff, 100 ff; Schneider, "Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung", S H9 ff) ist außer durch die Fürsorgepflicht wesentlich von dem Prinzip der Eigenvorsorge geprägt; Fürsorgeleistungen des Staates werden prinzipiell nur im konkreten Krankheitsfalle gewährt und haben nur ergänzenden Charakter, da durchschnittliche Krankheitskosten grundsätzlich aus den laufenden Bezügen, die dem Beamten nach dem Alimentationsprinzip gewährt werden, zu bestreiten sind (vgl hierzu BVerfGE 58, 68 ff : NJW 1981, 1998; BVerwGE 19, 10, 12 f).Das beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem setzt jedenfalls nach seinem derzeitigen Stand voraus, daß sich der Beamte mit seiner Familie selbst angemessen versichert und daß ihm diese Versicherung als eigene Leistung zugemutet werden kann; denn der Dienstherr stellt den Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung, der den Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung ermöglicht (BVerwGE 19, 10, 13; 20, au, us; 22, 160, 16Mf).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Das derzeit für Beamte und Versorgungsempfänger allgemein geltende beamtenrechtliche Krankenfürsorgesystem (vgl zur Entwicklung Beck, "Die Krankenfürsorge der Beamten", 1979, S 30 ff, 100 ff; Schneider, "Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung", S H9 ff) ist außer durch die Fürsorgepflicht wesentlich von dem Prinzip der Eigenvorsorge geprägt; Fürsorgeleistungen des Staates werden prinzipiell nur im konkreten Krankheitsfalle gewährt und haben nur ergänzenden Charakter, da durchschnittliche Krankheitskosten grundsätzlich aus den laufenden Bezügen, die dem Beamten nach dem Alimentationsprinzip gewährt werden, zu bestreiten sind (vgl hierzu BVerfGE 58, 68 ff : NJW 1981, 1998; BVerwGE 19, 10, 12 f). - BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73
AOK
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Ein verfassungsrechtlich abgesichertes Grundrecht auf Aufrechterhaltung des Selbstverwaltungsrechts steht den Trägern der Sozialversicherung (und ihren Verbänden) nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 312 f).
- BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Diese ist vielmehr als ergänzende Hilfe so ausgestaltet, daß sie zusammen mit den für die Selbstversorge Zur Verfügung stehenden Durchschnittssätzen die Aufwendungen für Krankheit annähernd deckt (BVerwGE 21, 258, 261). - BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Ein verfassungsrechtlich abgesichertes Grundrecht auf Aufrechterhaltung des Selbstverwaltungsrechts steht den Trägern der Sozialversicherung (und ihren Verbänden) nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu (BVerfGE 36, 383, 393; 39, 302, 312 f). - BSG, 13.12.1960 - 2 RU 67/58
Gesonderte Veranlagung der Geflügelzucht eines landwirtschaftlichen Betriebes in …
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Der Geltungsbereich einer Norm erstreckt sich 15 von 5 162 SGG auch dann über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, wenn inhaltsgleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener Landessczialgerichte gelten (BSGE 1, 98, 100; 3, 77, 80; 13, 189, 191 mwN), insbesondere wenn - wie hier übereinstimmendes Landes- -. - BGH, 16.10.1952 - III ZR 87/51
Grenzen der Nachprüfung von Landesrecht
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
recht erlassen worden ist und diese Übereinstimmung nicht zufällig ist (BSGE 13, 191; BGHZ 7, 299). - BSG, 08.05.1956 - 1 RA 147/55
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Der Geltungsbereich einer Norm erstreckt sich 15 von 5 162 SGG auch dann über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, wenn inhaltsgleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener Landessczialgerichte gelten (BSGE 1, 98, 100; 3, 77, 80; 13, 189, 191 mwN), insbesondere wenn - wie hier übereinstimmendes Landes- -. - BSG, 07.07.1955 - 10 RV 160/54
Auszug aus BSG, 14.04.1983 - 8 RK 29/81
Der Geltungsbereich einer Norm erstreckt sich 15 von 5 162 SGG auch dann über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, wenn inhaltsgleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener Landessczialgerichte gelten (BSGE 1, 98, 100; 3, 77, 80; 13, 189, 191 mwN), insbesondere wenn - wie hier übereinstimmendes Landes- -.
- BSG, 04.12.1985 - 1 RR 3/85
Krankenkasse - Krankenversicherungsbeitrag - Bestandsschutz - Besitzstandswahrung
April 1983 (8 BK 28/81; 8 RK 20/81 und 8 RK 29/81; ersteres abgedruckt in BSGE 55, 67 ff) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß Beitragszuschüsse aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975.
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