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Rechtsprechung
   BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,10592
BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62 (https://dejure.org/1963,10592)
BSG, Entscheidung vom 20.08.1963 - 8 RV 1005/62 (https://dejure.org/1963,10592)
BSG, Entscheidung vom 20. August 1963 - 8 RV 1005/62 (https://dejure.org/1963,10592)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.10.1959 - 8 RV 49/57
    Auszug aus BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62
    Sie kann solche Umstände zur Grundlage eines Zweitbescheides machen und darf eine Neuregelung treffen, sofern diese den Berechtigten nicht in höherem Grade beschwert als der frühere Bescheid° Es kann den Behörden nicht verwehrt werden, ihre Bescheide nachträglich in Einklang mit dem materiellen Recht (@ 30 BVG) zu bringen, zumal diese Befugnis sich ausdrücklich aus 5 40 VeerG Abs° 1 ergibt (s° dazu BSG 10, 248 ff; 13, 48 ff; Haueisen in NJW 1959, 2137 ff; und ders° in DVB1 1960, 913 ff und in JZ 1961, 428).

    Hat die Verwaltungsbehörde einen solchen Verwaltungsakt auf Grund erneuter Sachprüfung erlassen, so ist die Rechtslage jedenfalls nicht anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde sich auf ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel dennoch zur Sache einläßt und eine "weitere" Sachentscheidung trifft, die darum den Rechtsmittelzug erneut eröffnet (so BSG, Urteil vom 13" Dezember 1962 - 8 RV 857/60 -)° Vorliegend hat das LSG den Zweitbescheid zutreffend als einen Bescheid nach 5 40 .VeerG angesehen" Die daraus gezogenen Folgerungen sind jedoch rechtsirrtümlich° Während das Berufungsgericht zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG in BSG 10, 248 ff zutreffend ausführt, daß der Zweitbescheid (Zugunstenbescheid) vom 280 September 1956 von den Gerichten der Sozialgerichts« barkeit nachgeprüft werden kann wie ein Erstbescheid, den.

    ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht, Verwaltungsbehörde aber auf Grund der Ermächtigung des 5 40 Abs° 1 Satz 1 VeerG den Sachverhalt neu geprüft und einen neuen Verwaltungsakt erlassen, so hat sie einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts neu geregelt, Dieser " "Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wie ein "Erstbescheid" in vollem Umfange nachzuprüfén (BSG 10, 248 ff; 15, 48 ff; Urteil des erkennenden Senats vom ' 15, Dezember 1962 "8 RV 837/60-)" Bei der Entscheidung in BSG 15, 10012 handelte es sich um die Frage, ob überhaupt werden.

  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62
    wie die Verwaltung die Sachlage (subjektiv) beurteilt hat" Sie darf einen Bescheid nicht nach 5 62 BVG zurücknehmen, wenn sie nachträglich erkennt, daß ihr bei der Beurteilung des Sachvorhalts Fehler unterlaufen sind (BSG 7, 8, 12; 13, 89, 90)° Hier der Umanerkennungsbescheid ohne ärztliche Untersuwar chung erteilt° Die Versorgungsbehörde hatte von ihrem Recht nach 5 86 Abs" 3 BVGaF keinen Gebrauch gemacht"" 8 -.
  • BSG, 13.12.1962 - 8 RV 837/60
    Auszug aus BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62
    ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht, Verwaltungsbehörde aber auf Grund der Ermächtigung des 5 40 Abs° 1 Satz 1 VeerG den Sachverhalt neu geprüft und einen neuen Verwaltungsakt erlassen, so hat sie einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts neu geregelt, Dieser " "Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wie ein "Erstbescheid" in vollem Umfange nachzuprüfén (BSG 10, 248 ff; 15, 48 ff; Urteil des erkennenden Senats vom ' 15, Dezember 1962 "8 RV 837/60-)" Bei der Entscheidung in BSG 15, 10012 handelte es sich um die Frage, ob überhaupt werden.
  • BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66

    Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die …

    Ist aber die Verwaltungsbehörde tatsächlich in eine Nachprüfung der Erstbescheide eingetreten - gleichgültig, ob sie dazu verpflichtet war oder aus welchem Grunde sie es getan hat -, so muß auch bei Nachprüfung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht geprüft werden, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zutrifft oder nicht (vgl. BSG vom 26.2.65 - 9 RV 806/62; s. auch BSG vom 20.8.63 - 8 RV 1005/62 und vom 20.8.63 - 8 RV 901/60).
  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Urteilen des 86 Senats des BSG vom 13" Dezember 1962 - 8 RV 837/60 - (BVBl 1963 8° 87) und 20" August 1965 - 8 RV 1005/62 - vertretene Auffassung zutrifft, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über das berufliche Betroffensein und die dadurch gerechtfertigte höhere MdB stets in vollem Umfange zu entscheiden haben, wenn die Versorgungsbehörde den Sachverhalt nach 5 40 Abs, 1 VeerG Verwaltuhgsbeneu geprüft hat, weil die Entscheidung der hörde nur insofern eine Ermessensentscheidung darstelle, als es sich um die Frage handelt, ob ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht (…vgl" auch die kritischen Bemerkungen von Sprang in KGV 1964, S. 231)° Denn jedenfalls führt hier schon die Nachprüfung des Verwaltungsermessens dem Ergebnis, daß jede andere Entscheidung zu.
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