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| BSG, 28.04.1966 - 8 RV 119/65 |
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- BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
Auszug aus BSG, 28.04.1966 - 8 RV 119/65
vom 13" Oktober 1964 hat das Landessozialgerieht (LSG) Niedersachsen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen° Es hat den Kläâ- ern die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß vorbehalten° Entgegen BSG 15, 14, 15 könne ein an den Beschädigten überzahlter Betrag ." ' \- " ' .."5-.Die Entscheidung des 11. Senats in BSG 15, 14 stehe der angefochtenen Entscheidung entgegen.
ist dem Beschädigten der Versorgungsverwaltung ein Versorgungsreehtsverhältnis entstanden, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, Dem öffentlichen Recht gehört auch die Rückforderung von Versorgungsleistungen gegen den Leistungsempfänger an, weil hiermit nur eine andere Seite des bestehenden Reehtsverhältnisses betroffen wird (BSG 14, 65)° Es kommt mithin darauf an, ob durch den Tod des Besehädigten und durch den Übergang des Nachlasses auf die Erben sich der Charakter des Reehtsverhältn'sses gewandelt hat, indem dieses nunmehr zu einem privat-rechtlichen geworden ist, Eine Änderung der schon bestehenden Rechte und Pflichten tritt durch den Tod des Rentenberechtigten nicht ein, Der 11" Senat zwar in BSG 15, 14 hat.
Es kann indes dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des 11° Senats in BSG 15, 14 gefolgt werden kann, weil dieser Fall sachlich und auch rechtlich anders gelagert war als der vorliegende Rechtsstreit° Grundsätzlich ändert der Rechts- 7.
- BGH, 07.12.1960 - IV ZR 142/60
Rechtsmittel
Auszug aus BSG, 28.04.1966 - 8 RV 119/65
Rückforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art ist (ebenso BVerwG 15, 245; BGHZ vom 7" Dezember 1960 - IV ZR 142/60 - in DVBl 1961, 355;… der erkennende Senat in SozR VeerG @ 47 Nr. 18). - BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
Auszug aus BSG, 28.04.1966 - 8 RV 119/65
des Erbfalles gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Beschädigten° Durch den Wechsel der Person des Verpflichteten ändert sich der öffentlich-rechtliche Charakter des' Rückforderungsanspruchs nicht (ebenso BSG 7, 103; 23, 9;… Urteil des erkeâ- nenden Senats vom 17. Dezember 1965 in SozR VeerG @ 47 Nr. 18)° Der Rückforderungsanspruch" der hier mit 436,-- DM begrenzt ist, stützt sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auf © 47 Abs, 2 VeerG° Diese Vorschrift sieht zwar nicht ausdrücklich vor, wer zu Unrecht empfangene Leistungen zu erstatten hat, aber nach der Natur" der Sache kann dies nur der Rentenempfänger bzw° dessen Rechtsnachfolger sein" Die Rückerstattungsschuld ist als öffentlich-rechtliche Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen° Der Rechtsübergang kraft Erbfolge kann nicht 3anders Rechtsübergang Falle der. - BSG, 04.09.1958 - 9 RV 1144/55
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des 5 149 SGG (Beschwerdewert: 500,-- DM) keinen Einfluß mehr, weil mit der Rechtsmitteleinlegung die Prozeßhandlung abgeschlossen und vollendet war (BSG 8, 135;… SozR SGG-ä 149 Nr. 9)" Streitig ist allein, ob der Beklagte mit einem Verwaltungsakt oder nur im Wege der Zivilklage seine Rückforderung geltend machen kann, ob es sich also auch gegenüber den Erben um einen Anspruch des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts handelt, Nach % 51 Abs, 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Krieg30pferversorgung.
- BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene …
So haben die für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden, dass die Versorgungsverwaltung Bezüge, die der Versorgungsempfänger zu seinen Lebzeiten zu Unrecht erhalten hatte, von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern kann (…Urteile des 8. Senats vom 17. Dezember 1965 - BSGE 24, 190 = SozR Nr. 18 zu § ?7 VerwVG und vom 28. April 1966 - 8 RV 119/65 - SozEntsch 1/4 § 51 Nr. 17; Urteil des 9. Senats vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - BVBl 1967, 109; Urteil des 10. Senats vom 12. Juli 1966 - 10/11 RV 560/63 - KOV 1967, 14). - SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII
Vielmehr hat das BSG entschieden, dass der Rechtsübergang aus Anlass eines Erbfalles die Rechtsnatur eines schon vorher entstandenen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches nicht ändert (Urteil vom 28.04.1966 - 8 RV 119/65 - zitiert nach juris).
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