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| BSG, 21.09.1971 - 8 RV 269/70 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57
Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs - …
Auszug aus BSG, 21.09.1971 - 8 RV 269/70
unmittelbare Wirkung ausgeübt; er hat das Verfahren insbesondere nicht beendet° Ein während eines Prozesses geschlossener Vergleich der Beteiligten ist grundsätzlich materiell-rechtlicher Natur, weil er den vertragschließenden Parteien bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt° Seine Rechtswirkungen sind nach Vertragsgrundsätzen zu beurteilen, wobei auch bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen - wie sie hier vorliegen - die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (@@449 ff, 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) entsprechend heranzuziehen sind (BSG 7, 279, 280)° Wird ein solcher Vergleich in einer bestimmten Form geschlossen, zB zur Niederschrift des Gerichts oder vor dem Vorsitzenden bzw° einem beauftragten oder ersuchten Richter, so liegt darin zugleich eine Prozeßhandlung der Beteiligten, welche eine Beendigung des Rechtsstreits zur Folge hat, soweit die vertragschließenden Parteien in zulässiger Weise über den Streitstoff verfügt haben (% 404 Abs° 4 SGG; vgl° BSG 49, 442, 445 mit weiteren Nachweisen)o Diesem Prozeßvergleich steht der formlos vereinbarte außer- - 6 gerichtliche Vergleich gegenüber, der nicht das Verfahren - wie ein gerichtlicher - unmittelbar beendet, sondern den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich auf den Inhalt des Vergleichs zu berufen (…vgl° BSG SozR Nr" 4 zu % 404 SGG; BGH JZ 4964, 257)° Um einen solchen außergerichtlichen Vergleich handelt es sich hier" Daran ändert der Umstand nichts, daß die den Vergleich tragenden Erklärungen der Beteiligten nicht untereinander ausgetauscht wurden, sondern dem Gegner durch Vermittlung des Gerichts zugegangen sind° Entscheidend für die Beurteilung als außergerichtlicher Vergleich und die Verneinung eines Prozeßvergleichs ist die Tatsache, daß die Vereinbarung nicht gemäß @ 404 Abs° 4 SGG gerichtlich protokolliert worden ist° Das LSG hat diese Rechtslage nicht verkannt° Es hat jedoch die Erklärung des Klägers, er sehe das Verfahren in der Hauptsache als erledigt an, als Zurücknahme der Berufung gewertetc Der nach Berufungsrücknahme vom Beklagten ausgesprochene Widerruf des außergerichtlichen Vergleichs habe daher keinen Einfluß mehr auf das beendete Verfahren gehabt, Dem kann nicht zugestimmt.
- BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R
Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - …
Rn. 27 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei ihr um eine Prozesserklärung handelt, zu deren Auslegung das Revisionsgericht stets befugt ist (vgl BSG vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris RdNr 19; BSG vom 21.9.1971 - 8 RV 269/70 - Juris RdNr 19; BSG vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris RdNr 11; BSG vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris RdNr 28; BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - Juris RdNr 21). - BSG, 12.10.1972 - 10 RV 42/71 tober 4964 angenommen° Obwohl die Vergleichsangebote und -annahmen in beiden Fällen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und durch SChriftsätze an das Gericht erklärt werden sind, hat es sich um sogenannte außergerichtliche Vergleiche gehandelt (…Vglo BSG in SozR SGGNr° 4 zu 5 404; Urteil BSG vom am September 4971 8 RV 269/70 )° Ein gerichtlicher Vergleich liegt nur dann vor" wenn die Beteiligten "zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden "°"o" einen Vergleich schließen (vgl° @ 404 Abs° 4 SGG;… s" BSG" aaO); das aber ist in beiden Fällen nicht geschehen° Ein prozessuales Anerkenntnis (5 404 Abso 2 SGG) liegt gleichfalls nicht vor (so hierzu BSG 24, 4)" Die damaligen Beteiligten haben über den Gegenstand der Klage auch verfügen dürfen (@ 404 Abs, 4 letzter Halbsatz SGG), obwohl sich die in den Vergleichen vorgenommene Regelüng nachträglich als unzweifelhaft unrichtig herausgestellt hat (vgl. BSG 26, Urteil 240; des erkennenden Senats.
7"6"4965 erhobene Klage zurücknimmt"° Diese Erklärung ist eindeutig; es handelt sich um eine Prozeßerklärung, mit der der Kläger nicht nur zum Ausdruck bringt" daß sich die Beteiligten außergerichtlich verständigt haben") sondern mit der er ausdrücklich die Klage zurücknimmt° Das damalige Prozeßverfahren ist durch diese Erklärung des Klägers beendet worden° Der Sachverhalt ist insofern anders gelagert als in der vom Bundessozialgericht (BSG) am 210 September 1974 (8 RV 269/70) entschiedenen Streitsache° Dort hat der 8° Senat des BSG aber ausdrücklich betont, daß - zur Annahme einer eindeutigen Klagerücknahme "die Erklärung gegenüber dem Gericht etwa dahin -.
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