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| BSG, 26.06.1957 - 8 RV 31/56 |
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Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 V 4/04 R
Kriegsopferversorgung - militärischer Dienst - militärähnlicher Dienst - …
Damit wird der zu berücksichtigende Gefahrenkreis eingeschränkt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1957 - 8 RV 31/56 - Umdruck S 4; s auch BSGE 2, 99, 103).Es muss sich um einen Gefahrenkreis handeln, der nicht nur in kriegseigentümlicher Weise entstanden, sondern auch nach der Entstehung fortwirkend kriegseigentümlich geblieben ist (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1957 - 8 RV 31/56 - Umdruck S 5).
- BSG, 06.02.1958 - 8 RV 473/56 Einschränkung des zu berücksichtigehden Gefahrenkreises° Gefahren, die ihrer Art nach etwa in ähnlicher Weise hätten eintreten können, wenn das deutsche Reich nicht besetzt gewesen wäre oder wenn nach der Besetzung eine deutsche Verwaltung fortbestanden hätte, sollten als Versorgungsgrund ausgeschlossen werden, selbst wenn im Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besetzung und einem schädigenden Vorgang vorliegt (Urt° des 8° Senats vom 26°4"1957" BSG° 5 S° 116 und vom 26.6° 1957 - 8 RV 31/56 -)" Die Ansicht des LSG., daß die Verletzung der Klägerin nicht mit.
net keinen Bedenken° Die militärische Besetzung deutschen Gebiets hat zwar für die deutsche Zivilbevölkerung mancherlei Gefahren mit sich gebracht° Hierzu gehören nicht nur Gewalttätigkeiten und Willkürakte gegen Einzelpersonen, sondern auch allgemeine Maßnahmen der Besatzungsmächte gegen deutsche Zivilistena Wie der erkennende Senat in seinem Urteil'vom 26" Juni 1957 - 8 RV 31/56 - ausgeführt hat? konnte z"B" eine "besondere Gefahr" im Sinne des © 5 Abs" 1 " Buchst" d BVG für die deutsche Zivilbevölkerung in den von den Russen besetzten, unter polnischer Verwaltung gestellten Ostgebieten, darin bestehen, daß die Besatzungsmacht kranke, arbeitsunfähige oder wesentlich arbeitsbeschränkgte Deutsche bei unzureichender Ernährung ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zu Arbeitsleistungen gezwungen hat, die ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, ihrem Lebensalter, körperlich?n Beschaffenheit und ihrem ihrer.
- LSG Bayern, 31.05.2005 - L 15 V 29/01
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); …
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zählen zu den besonderen Gefahren nicht nur Gewalttätigkeit und Willkürakte gegen Einzelpersonen, sondern auch allgemeine Maßnahmen der Besatzungsmächte (vgl. z.B. Urteil vom 06.12.1955 - 9 RV 142/54 in BSGE 2, 99; Urteil vom 26.06.1957 - 8 RV 31/56 in BVBl.1958, S.11;… weitere Nachweise bei Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage, Rdnr.23 ff. zu § 5 BVG).
- LSG Baden-Württemberg, 08.05.2008 - L 6 V 4629/07 Die Entscheidung des BSG, es könne eine besondere Gefahr vorliegen, wenn kranke, arbeitsunfähige oder wesentlich arbeitsbehinderte Deutsche in den unter polnische Verwaltung gestellten Ostgebieten bei unzureichender Ernährung ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zu Arbeitsleistungen gezwungen wurden, die ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, ihrem Lebensalter, ihrer körperlichen Beschaffenheit und ihrem Gesundheitszustand nicht entsprachen (Urteil vom 26.06.1957 - 8 RV 31/56 - BVBl. 1958, S. 11) ist deshalb mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
- BSG, 06.02.1958 - 8 RV 449/56 Allerdings genügt, wie der 8° Senat im Anschluß an BSG12 s. 99 (103) und 4 S.234<(236)1bereits entschieden hat, ein Zusammenhang des schädigenden Vorgangs mit der Besetzung allein nicht; vielmehr muß der schädigende Vorgang durch eine Gefahr verursacht sein, die der militärischen Besetzung deutschen Gebiets im zweiten Weltkrieg unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Besonderheiten eigentümlich war° Denn die Einfügung des Wortes "besonderen" vor dem Wort "Gefahr" bedeutet eine Einschränkung des zu berücksichtigenden Gefahrenkreises° Gefahren, die ihrer Art nach etwa in ähnlicher Weise hätten eintreten können, wenn das Deutsche Reich nicht besetzt gewesen wäre oder wenn eine deutsche Verwaltung fcrtbestanden hätte, sollten als Versorgungsgrund ausgeschlossen werden, selbst wenn im Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besetzung und einem schädigenden Vorgang vorliegt (Urteil des 8° Senats vom 26"4u1957 -BSG. 5 5° 116 1318/1137 und vom 26.6"1957 - 8 RV 31/56 -)0 Die militärische Besetzung deutschen Gebiets hat man« cherlei Gefahren für Leib und Leben der Zivilbevölkerung mit sich gebracht" Zu den damit zusammenhängenden besonderen Gefahren sind in erster Linie Gewalttätigkeiten und Willkürakte gegen Einzelpersonen zu rechnen° Ein solcher Willkürakt liegt hier vor.
- BSG, 11.12.2008 - B 9 V 9/08 B Sie trägt ua vor: Das LSG sei mit seiner Auffassung, da die Anordnung der russischen Verwaltung nur an den Waldbesitzer selbst und nicht an seine Arbeiter persönlich ergangen sei, liege eine unmittelbare Kriegseinwirkung nicht vor, von der Rechtsprechung des BSG abgewichen (Urteile vom 6.12.1955 - 9 RV 142/54 - BSGE 2, 99, vom 26.6.1957 - 8 RV 31/56 - nicht veröffentlicht und vom 15.10.1963 - 11 RV 206/61 - Breithaupt 1964, 407).
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