Rechtsprechung
| BSG, 07.12.1961 - 8 RV 93/60 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 19.12.1967 - 10 RV 651/65 die nach endgültiger Feststellung überzahlt sind, seien nach 5 47 Abs, 1 VeerG als zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatteno Da die Ausgleichsrente nach dem Bescheid vom 200 Januar 1961 jedoch nur vorläufig gewährt worden sei, komme die Anwendung des 5 47 Abs° 2 VeerG auf den Rückforderungsanspruch nicht in Betracht, weil es auf die Gut- oder Bösgläubigkcit der Klägerin als Zahlungsempfängerin dann nicht ankommen könne, wenn sie von vornherein über die nur vorläufige Gewährung der Ausgleichsrcnte unterrichtet werden sei, Insoweit sei dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 180 Juli 1962 (BVB1 1962 S, 97 Nr° 49) beizutreten, das an ein Urteil des BSG vom 70 Dezember 1961 - 8 RV 93/60 - anknüpfe° Diese Entscheidung betreffe allerdings vorläufige Leistungen auf Grund eines Ausführungsbescheides im Anschluß an ein zusprechendes, aber später aufgehobenes Urteil eines SG (vgl° @ 154 Abso 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), während es sich hier um Verwaltüngsakte handle, die der Beklagte in eigener Befugnis.
- 8 RV 93/60 - anknüpfeo Das Berufungsgericht.
des BMA vom 180 Juli 1962 (BVBl 1962 So 97 Nr, 49) angeführt, der seinerseits auf der Entscheidung des BSG vom 7, Dezember 1961 - 8 RV 93/60 - beruht, Hierbei hat das LSG zutreffend angenommen, daß diese Entscheidung die Rückforderung von vorläufigen Zahlungen auf Grund des 5 154 Abs, 2 SGG betraf, Zwar handelt es sich im vorliegenden Falle auchum Verwaltungsakte des Beklagten, in denen vorläufige Leistungen neu festgestellt worden sind, jedoch hat das Berufungsgericht - ebenso wie der BMA in seinem Rundschreiben vom 180 Juli 1962 - nicht "10 hinreichend berücksichtigt? daß die Anwendung des 5 47 Abs° 2 VeerG bei der Rückforderung von vorläufig gewährten Leistungen auf Grund eines sozialgerichtlichen Urteils nach 5 154 Abs" 2 SGG deswegen nicht in Betracht kam" weil in diesen Fällen nach Ansicht des 8° Senats die Überzahlung nicht auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des 5 47 Abso 2 VeerG beruhto Hierbei muß dem Berufungsgericht und dem Beklagten allerdings zugegeben werden, daß dies aus dem Urteil des BSG vom 70 De« zember 1961 nicht hinreichend klar hervorgeht, sondern sich nur aus der dem Urteil des BSG zugrunde liegenden Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 17° November 1959 entnehmen läßt9 in der dieses Gericht die dargelegte Rechtsauffassung vertreten.
- BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65
Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung …
Zu dem gleichen Ergebnis, zu dem der erkennende Senat gekommen ist, nämlich daß die auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen, aber vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils empfangenen Leistungen der Versorgungsbehörde als Schaden zurückzuerstatten sind, wenn das erstinstanzliche Urteil später in der Berufungsinstanz aufgehoben oder abgeändert wird, sind bereits der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - 8 RV 93/60 - (nicht veröffentlicht) und der 9. Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63 - (BVBl 1966 S. 107) gekommen.
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