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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16410
VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03 (https://dejure.org/2003,16410)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2003 - 8 S 1212/03 (https://dejure.org/2003,16410)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 8 S 1212/03 (https://dejure.org/2003,16410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf einstweilige Anordnung zugunsten einer schweizerischen Fluggesellschaft gegen Flugverkehrsbeschränkungen über deutschem Gebiet.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Auch weitere Flugverkehrsbeschränkungen für den Flughafen Zürich müssen beachtet werden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neue Verfahren um den Flughafen Zürich

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2003 - 8 S 2209/02

    Schutz vor Fluglärm zugunsten der süddeutschen Region durch …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03
    Rn. 5 Der Senat lehnte den gegen die Anflugregelungen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.9.2002 mit Beschluss vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - ab und wies auch ihre am selben Tag erhobene Klage auf Feststellung, dass die Anflugbeschränkungen sie in ihren Rechten verletzten, mit Urteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 - ab.

    Die im Beschluss vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - und im Urteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 - seitens des Senats vertretene Auffassung, die Regelungen der 213. DVO griffen nicht in die Betriebsmöglichkeiten des Flughafens Zürich ein, diskriminierten die Antragstellerin nicht gegenüber anderen Fluggesellschaften, verstießen nicht gegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 i.V.m. Art. 1 und 3 des Luftverkehrsabkommens Schweiz/EG und verletzten sie nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange, könne nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    Sie sind zwar in den für die Entscheidungsbefugnis des Senats maßgebenden Punkten zulässig (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - und das Senatsurteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 -), aber nicht begründet.

    Rn. 26 Davon, dass die angegriffenen Regelungen offensichtlich gegen höherrangiges oder Anwendungsvorrang genießendes Recht verstoßen, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie nach denselben Maßstabsnormen und -grundsätzen zu beurteilen sind, die für die Entscheidung des Senats im Urteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 - ausschlaggebend waren.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2002 - 8 S 2210/02

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Flugverkehrsbeschränkungen über deutschem Gebiet …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03
    Rn. 5 Der Senat lehnte den gegen die Anflugregelungen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.9.2002 mit Beschluss vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - ab und wies auch ihre am selben Tag erhobene Klage auf Feststellung, dass die Anflugbeschränkungen sie in ihren Rechten verletzten, mit Urteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 - ab.

    Die im Beschluss vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - und im Urteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 - seitens des Senats vertretene Auffassung, die Regelungen der 213. DVO griffen nicht in die Betriebsmöglichkeiten des Flughafens Zürich ein, diskriminierten die Antragstellerin nicht gegenüber anderen Fluggesellschaften, verstießen nicht gegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 i.V.m. Art. 1 und 3 des Luftverkehrsabkommens Schweiz/EG und verletzten sie nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange, könne nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    Sie sind zwar in den für die Entscheidungsbefugnis des Senats maßgebenden Punkten zulässig (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.10.2002 - 8 S 2210/02 - und das Senatsurteil vom 24.1.2003 - 8 S 2209/02 -), aber nicht begründet.

    Das hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 8 S 2210/02 - selbst geltend gemacht.

  • BVerwG, 07.01.2004 - 4 B 44.03
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03
    Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, die unter dem Aktenzeichen - 4 B 44.03 - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1213/03

    Auch weitere Flugverkehrsbeschränkungen für den Flughafen Zürich müssen beachtet …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1212/03
    Ihr Einwand, zur Erforschung der Ursachen für die Flugverspätungen auf dem Flughafen sei allein auf ihren Vortrag und auf die Darlegungen der Flughafenbetreiberin im Parallelverfahren - 8 S 1213/03 - zurückzugreifen, ist aus mehreren Gründen unberechtigt.
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 4.04

    Revisionsverfahren zu den Anflügen auf den Flughafen Zürich ausgesetzt

    Die Stellung eines - erfolglos gebliebenen - Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Ersten Änderungsverordnung zur 213. DVO vom 4. April 2003 beim Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. Juli 2003 - 8 S 1212/03) ändert daran nichts.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

    Dabei wären die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Klage der Antragsteller in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2003 - 8 S 1212/03 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2003 - 8 S 1213/03

    Auch weitere Flugverkehrsbeschränkungen für den Flughafen Zürich müssen beachtet …

    Dabei sei zudem die von der Antragstellerin des Parallelverfahrens (- 8 S 1212/03 -) vorgesehene Reduzierung ihres Flugzeugparks und ihres Flugrepertoires unberücksichtigt geblieben.
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