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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.08.2009 - 8 S 1573/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,90077
VGH Baden-Württemberg, 20.08.2009 - 8 S 1573/09 (https://dejure.org/2009,90077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 (https://dejure.org/2009,90077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 2009 - 8 S 1573/09 (https://dejure.org/2009,90077)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem …

    Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
  • VG Sigmaringen, 30.03.2011 - 5 K 3036/10

    Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Der Antrag der Beigeladenen (Erinnerungsgegnerin) auf Festsetzung von vom Antragsgegner der Beigeladenen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2009 (5 K 1133/09) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.08.2009 (8 S 1573/09) zu erstattende Kosten wird abgelehnt.

    Rn. 1 Der Erinnerungsführer wendet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 ein, die Erinnerungsgegnerin habe ihm gegenüber keinen Kostenerstattungsanspruch, denn das Verfahren 5 K 1481/08 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 2517/08) und das Verfahren 5 K 1133/09 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 1573/09) stellten gemäß § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit dar mit der Folge, dass die nun ihm gegenüber entsprechend der gegen ihn gerichteten Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachten Kosten der Erinnerungsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der ihn entlastenden Kostengrundentscheidung angefallen seien.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12

    Abstandsflächenberechnung bei Gitternetzturm einer Mobilfunkanlage

    Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris).
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