Rechtsprechung
| LG Münster, 29.08.2002 - 8 S 210/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderung eines Urteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bespucken eines Polizisten kostet 250 Euro Schmerzensgeld - Keine Bagatelle
Verfahrensgang
- AG Ahaus, 31.05.2002 - 16 C 250/01
- LG Münster, 29.08.2002 - 8 S 210/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1677
Wird zitiert von ... (3)
- LG Oldenburg, 07.02.2013 - 5 S 595/12
Beleidigung eines Polizisten durch einen Betrunkenen - Schmerzensgeld?
Solche Beschimpfungen, die nicht an die individuellen Eigenschaften des Verletzten anknüpfen und bei denen keine weiteren Elemente hinzutreten - wie etwa Anspucken - reichen für eine eine Geldentschädigung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung grundsätzlich nicht aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 29.08.2002, 8 S 210/02), insbesondere unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Begleitumstände und des Verschuldens des Beklagten. - AG Böblingen, 16.11.2006 - 3 C 1899/06
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigung wegen Beleidigung einer jungen …
Insofern erscheint eine Geldentschädigung von 300 EUR angemessen, etwas oberhalb der Beträge, wie sie in den Fällen zugesprochen wurden, in denen zu bloß verbalen Polizistenbeleidigungen Tätlichkeiten wie etwa Anspucken hinzutraten (vgl. z.B. LG Münster NJW-RR 2002, S. 1677). - LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
Feuerwehrmann klagt erfolglos
Rn. 64 Diesem Ergebnis stehen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen der Landgerichte Münster (Urteil vom 29. August 2002, 8 S 210/02, NJW-RR 2002, 1677) und Aachen (Urteil vom 29. Juli 2015, 8 O 555/12) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 8. März 2010, 1 U 1137/06, VersR 2011, 938) und der Vergleich des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 O 9532/10) nicht entgegen.
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