Rechtsprechung
| OVG Berlin, 23.02.1993 - 8 S 379.92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2016 - L 11 KR 2974/16 Dies kann auch unausgesprochen mit der Sachentscheidung erfolgen (OVG Berlin 23.02.1993, 8 S 379/92, juris mit Verweis auf BT-Drucksache 11/7030 S 38).
Gerade in eiligen Verfahren soll damit eine Verzögerung der Sachentscheidung vermieden werden (LSG Berlin-Brandenburg 15.12.2005, L 1 B 1050/05 KR ER, juris; vgl auch Sächsisches OVG 05.10.2009, 1 B 410/09 juris; offengelassen von OVG Berlin 23.02.1993, 8 S 379/92, juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2005 - L 1 B 1050/05
Gesetzliche Pflegeversicherung: Abschluss von Versorgungsverträgen mit …
Dies kann auch unausgesprochen mit der Sachentscheidung erfolgen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1993 - 8 S 379/92 - Juris mit Verweis auf BT-Drucksache 11/7030 S. 38). - VG Potsdam, 31.07.2019 - 12 L 557/19 Die Trennung von Haupt- und Hilfsanträgen ist aber unzulässig, weil der vom Kläger bzw. Antragsteller im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis geschaffene Bedingungszusammenhang aufgelöst würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1993 - 8 S 379.92 -, juris Rn. 5 m.w.N.;… Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL Februar 2019, Rn. 22 m.w.N. in Fn. 80).
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