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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 28.06.2024

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt - 8 St 2/23   

Anhängiges Verfahren
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OLG Frankfurt - 8 St 2/23 (https://dejure.org/9999,151542)
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Kurzfassungen/Presse (11)


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reichsbürgerverfahren

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatsschutzverfahren mit neun Angeklagten

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatsschutzverfahren mit neun Angeklagten

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Beginn der Hauptverhandlung gegen neun Angeklagte

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Strafverfahren gegen neun Angeklagte

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatsschutzverfahren gegen neun Angeklagte

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Strafprozesse gegen "Gruppe Reuß"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.05.2024)

    Prozessbeginn gegen "Gruppe Prinz Reuß"

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Angeklagte sagt im Reichsbürger-Prozess aus: Begehung des Bundestags nur "touristische Aktion"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.12.2025)

    Heinrich XIII. Prinz Reuß sieht sich nicht als "Terrorist"

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.06.2024 - 8 St 2/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,43564
OLG Hamburg, 28.06.2024 - 8 St 2/23 (https://dejure.org/2024,43564)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2024 - 8 St 2/23 (https://dejure.org/2024,43564)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2024 - 8 St 2/23 (https://dejure.org/2024,43564)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 13.02.2014 - 29266/08

    VASILYEV AND OTHERS v. UKRAINE

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2024 - 8 St 2/23
    Rn. 230 Der ergänzende Auswertevermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 zeigt zudem auf dem Datenträger gespeicherte Bilddateien bzw. sogenannte Screenshots eines Videos, die die Flagge der Hizb Allah und ein weiteres Foto von Hassan Nasrallah zeigen; insoweit wird auf die beiden oberen Lichtbilder im Vermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/12 Bezug genommen.

    Rn. 254 Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte auf den beschriebenen Lichtbildern als Mitglied der Hizb Allah ablichten ließ, beruht dabei zum einen auf den Bekundungen der Zeugin L. und ihren entsprechenden Erkenntnissen im Auswertevermerk vom 15. Juni 2023, nach denen bei Sichtung des ebenfalls am 30. April 2020 sichergestellten Laptops der Marke Sony Vaio die identischen Bilder des uniformierten und bewaffneten Angeklagten ausgewertet werden konnten, diese jedoch auf dem Laptop nicht als einzelne Bilddateien, sondern als Video abgespeichert waren, wobei den vorgenannten Bildern auf dem Video sowohl ein Foto des Generalsekretärs der Hizb Allah als auch das Bild eines Kämpfers mit der Flagge der Hizb Allah vorangestellt waren; diese vorangestellten Bilder hat die Zeugin entsprechend in ihrem Auswertevermerk wiedergegeben (insoweit wird erneut auf die bereits unter Abschnitt IV. 2 a) cc) gewürdigten ersten beiden Lichtbilder im Vermerk vom 15. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/12 Bezug genommen).

  • OVG Hamburg, 02.10.2025 - 6 Bs 81/25

    Dozent oder Terror-Unterstützer? Verbindungen zur "Islamischen Revolution" …

    Rn. 24 (aa) Die Hizb Allah ist eine terroristische Vereinigung, die als wesentliches Ziel den gewaltsamen Kampf - auch mit terroristischen Mitteln - gegen Israel propagiert, und mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. März 2020 verboten wurde (…s. BGH, Beschl. v. 13.2.2025, AK 6/25, juris Rn. 6 ff. und Rn. 31; OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris Rn. 21 ff.;… BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211, juris Rn. 22 ff.;… s. auch LfV Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 44).

    Sie setzt auch weiterhin auf vereinzelte terroristische Anschläge im Ausland ( OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris Rn. 101 ff.).

    Zudem hatte das IZH vielfältige Verbindungen zu Hizb Allah-Strukturen in Deutschland (Verbotsverfügung, S. 118 ff.), so zu dem seit 2022 verbotenen Verein Al-Mustafa Gemeinschaft (Verbotsverfügung, S. 119) (…hierzu s. OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2022, 1 D 87/22, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris Rn. 289 ), dem ebenfalls seit 2022 verbotenen Imam ...Münster (Verbotsverfügung, S. 124), dem Verein Libanesische Kulturelle Wohlfahrtsgemeinschaft (Verbotsverfügung, S. 126), dem 2014 verbotenen Hizb Allah-Spendensammelverein Waisenkinderprojekt Libanon (…s. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, BVerwGE 153, 211, juris) und den 2021 als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen Deutsche Libanesische Familie, Menschen für Menschen sowie Gib Frieden (Verbotsverfügung, S. 128) (…s. zu diesen auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2022, 6 A 6.21, BVerwGE 177, 259, juris).

    Rn. 41 Dagegen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als schiitischem Gelehrten an der IAD erkennbar nicht mit terroristischen Zielen und Mitteln im Zusammenhang stand, spricht im Übrigen auch die Auswertung des anlässlich der Durchsuchung am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones des Antragstellers, nach der dieser Kontakte zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ..., der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, der das IZH im Jahr 2019 besucht hat (Verbotsverfügung, S. 118).

    dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), in Kontakt gestanden.

    Von besonderem Gewicht ist zum anderen, dass der Antragsteller ausweislich der Auswertung des bei ihm am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland Kontakt hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ... der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, sowie über fünf Gruppenchats u. a. mit ... …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris).

  • OLG Celle, 10.03.2026 - 4 St 2/25

    Veurteilung des Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das …

    Ihre Ausrichtung wird insbesondere in dem festgestellten Ausmaß ihrer militärischen Kräfte, den von ihnen begangenen Angriffen und Anschlägen sowie ihrer identitätsstiftenden permanenten Bedrohung Israels deutlich (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. Februar 2025 - AK 6/25 -, Rn. 31, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - 8 St 2/23 -, Rn. 385, juris).
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