Rechtsprechung
| LG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 153/00 |
Verfahrensgang
- AG Bonn, 17.05.2000 - 28 II 192/97
- LG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 153/00
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 153/00 - sowie des Amtsgerichts Bonn vom 17.05.2000 - 28 II 192/97 WEG - aufgehoben, soweit sie in der Sache ergangen sind (Verwirkung des Anfechtungsrechts).In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1) und 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.
Die Beteiligten zu 1 und 2 übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02
Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren - falsche Sachentscheidung
In diesem Zusammenhang rügen die Antragsgegner die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/88 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstanden des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Die Antragsgegner übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Hausgeld für die Monate September bis Dezember 1998 (1.464,00 DM) sowie auf Zahlung der Sonderumlage (1.512,00 DM) sind die zugrundeliegenden Eigentümerbeschlüsse vom 01.10.1997 (Top 4 und Top 8) noch Gegenstand des Anfechtungsverfahren 28 II 192/97 AG Bonn (8 T 153/00 LG Bonn), nachdem Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - 16 Wx 34/02 - die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Bonn zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat.
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 31/02
Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren - …
In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Die Antragstellerin übersieht hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
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