Rechtsprechung
| LG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 154/00 |
Verfahrensgang
- AG Bonn, 16.05.2000 - 28 II 26/99
- LG Bonn, 18.12.2001 - 8 T 154/00
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02
Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren - falsche Sachentscheidung
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - wird - , soweit sie das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft, zurückgewiesen.Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 18.12.2001 - 8 T 154/00 - und des Amtsgerichts Bonn vom 16.05.00 - 28 II 26/99 WEG - abgeändert und wie folgt neu gefasst: .
In diesem Zusammenhang rügen die Antragsgegner die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/88 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstanden des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.
Die Antragsgegner übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
Eine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich schließlich auch nicht aus der Beanstandung der Antragsgegner, dass ihnen im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) erstmals mit Terminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der Schriftsätze der Rechtsanwälte S. pp.
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers
In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1) und 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Die Beteiligten zu 1 und 2 übersehen hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und dass das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
Eine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich schließlich auch nicht aus der Beanstandung der Beteiligten zu 1 und 2, dass ihnen im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) erstmals mit Terminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der Schriftsätze der Rechtsanwälte S. pp.
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 31/02
Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren - …
In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.Die Antragstellerin übersieht hierbei, dass der Vorsitzende des Beschwerdegerichts die Verfahren 8 T 140/00, 8 T 153/00 und 8 T 154/00 auf den selben Tag (06.12.2001) terminiert hat und das älteste Verfahren 28 II 15/96 AG Bonn beim Landgericht überhaupt noch nicht anhängig ist.
Eine Befangenheit der abgelehnten Richter ergibt sich schließlich auch nicht aus der Beanstandung der Antragstellerin, dass ihr im Verfahren 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) erstmals mit Terminsverfügung vom 04.10.2001 Doppel der Schriftsätze der Rechtsanwälte S. pp.
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