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Rechtsprechung
   LG Bonn, 30.12.1999 - 8 T 172/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,24808
LG Bonn, 30.12.1999 - 8 T 172/99 (https://dejure.org/1999,24808)
LG Bonn, Entscheidung vom 30.12.1999 - 8 T 172/99 (https://dejure.org/1999,24808)
LG Bonn, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 8 T 172/99 (https://dejure.org/1999,24808)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 181/01
    Rn. 5 Das Landgericht hat sich, obwohl der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2000 die Einwendungen aus dem abgeschlossenen Parallelverfahren 3 II 5/99 WEG AG Euskirchen = 8 T 172/99 LG Bonn = 16 Wx 37/00 OLG Köln gegen die Wirksamkeit des Verwaltervertrags wiederholt und vertieft hat, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Verwalterin die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam vertritt.

    Rn. 8 Die Wirksamkeit kann entgegen der von dem Landgericht in dem Parallelverfahren mit Beschluss vom 30.12.1999 - 8 T 172/99 - vertretenen Auffassung indes nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vertrag in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.06.1998 bestätigt und damit genehmigt worden ist.

    Rn. 26 Mit Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 30.12.1999 - 8 T 172/99 - der Wohnungseigentümergemeinschaft eine weitere Gegenforderung von 174, 00 DM zuerkannt.

    Demzufolge haben die Antragsgegner in ihrem Schreiben vom 07.08.1998 sowie in ihrem Schriftsatz vom 14.10.1999 in dem Beschwerdeverfahren 8 T 172/99 die Abrechnungspflicht aus § 3 des Verwaltervertrags zwischen den Beteiligten vom 22.04.1994 hergeleitet, der aber - wie nachstehend auszuführen sein wird - gerade keine Pflicht zur Rechnungslegung nach den § 28 Abs. 4 WEG, sondern eine solche zur zeitanteiligen Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG vorsieht.

  • OLG Köln, 05.04.2000 - 16 Wx 37/00

    Beschwerdewert in WEG -Sachen

    16 Wx 37/00 8 T 172/99 - LG Bonn - 3 II 5/99 - AG Euskirchen -.

    Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.12.1999 - 8 T 172/99 - wird als unzulässig verworfen.

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