Rechtsprechung
| LG Mainz, 09.04.1990 - 8 T 44/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
Sozialhilfe - Gebrechlichkeitspflegschaft - Berücksichtigung der Aufwendungen - …
In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden Rechtshilfe" (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluß vom 28.4.1983 - 3 W 38/83, Der Deutsche Rechtspfleger [Rpfleger] 1983 S. 312) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z. B. Landgericht Mainz, Beschluß vom 9.4.1990 - 8 T 44/90, Rpfleger 1990 S. 358/359; Bobenhausen, Rpfleger 1985 S. 426 [427]) bezeichnet.
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