Rechtsprechung
| VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
(Kommunalaufsicht; Ersatzvornahme; Änderung der Haushaltssatzung)
- Judicialis
HGO § 140; ; HKO § 53 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HessGemO § 140; HessKO § 53 Abs. 2
Finanzausgleich: Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht - Ersatzvornahme, Hebesatz, Kommunalaufsicht, Kreisumlage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde für die Heranziehung zu einer Kreisumlage; Kreisumlage einer Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme; Kommunales Selbstverwaltungsrecht und Gemeindewirtschaft; Erfordernis der Kreisumlage wegen Pflicht zur sparsamen und ...
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 1893/05
- VG Darmstadt, 10.02.2006 - 3 G 2415/05
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06
Papierfundstellen
- DÖV 2007, 173
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06
Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht
Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06
8 TG 592/06 8 TG 593/06.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 G 2415/05 von 335.559,00 EUR auf 287.168,00 EUR ermäßigt und für die Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung für das Verfahren 8 TG 593/06 auf 141.279,50 EUR und für das Verfahren 8 TG 592/06 auf 287.168,00 EUR, für die Zeit danach auf 428.447,50 EUR festgesetzt.
- VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94
Normenkontrolle einer Haushaltssatzung eines Kreises - Selbstverwaltungsgarantie …
Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 592/06
Da danach die vom RP Darmstadt im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme erfolgte Festsetzung der erhöhten Hebesätze für die Kreisumlage einschließlich der dafür gegebenen Begründung dem Antragsgegner wie eine Entscheidung seines Kreistages zuzurechnen ist (…vgl. Meiß a.a.O., Rdnr. 5 zu § 140), könnte die Antragstellerin gegen die Heranziehung zu der darauf beruhenden Kreisumlage eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch im Rahmen einer Inzidentkontrolle der Festsetzung in der Haushaltssatzung lediglich damit begründen, dass ihr wegen deren Höhe die finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze entzogen werde und/oder dass die Festsetzung des Hebesatzes auf einer fehlerhaften Abwägung zwischen der Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners und der dadurch verursachten Einschränkung ihrer kommunalen Finanzhoheit beruhe (vgl. dazu u. a. Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - ESVGH 49 S. 132 ff. = NVwZ-RR 2000 S. 180 ff. = juris).
- VGH Hessen, 12.01.2018 - 8 A 1485/13
Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung
Soweit das Berufungsgericht in der Vergangenheit auf die kommunalaufsichtsrechtliche Ersatzvornahme ohne nähere Begründung verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelungen ergänzend angewandt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10.08.2006 - 8 TG 592/06 - und vom 12.01.2011 - 8 B 2106/10 -, jeweils juris), wird hieran nicht festgehalten. - VGH Hessen, 14.02.2013 - 8 A 816/12
Anweisung zur Anhebung der Kreisumlage; Gemeindebelange als Begrenzung der …
Zu Recht hat der Beklagte deshalb das Aufsichtsmittel der Anweisung gemäß § 54 HKO i.V.m. § 139 HGO gewählt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2006 - 8 TG 592/06 -, HGZ 2006, 337 = juris Rn.37 ff. zur Ersatzvornahme; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 8 B 2106/10 -, HGZ 2011, 71 = juris Rn 2 ff.). - VGH Hessen, 10.08.2006 - 8 TG 593/06
Kreisumlage nach Hebesatzerhöhung durch die Kommunalaufsicht
8 TG 592/06 8 TG 593/06.Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 8 TG 592/06 fortgeführt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 G 2415/05 von 335.559,00 EUR auf 287.168,00 EUR ermäßigt und für die Beschwerdeverfahren bis zur Verbindung für das Verfahren 8 TG 593/06 auf 141.279,50 EUR und für das Verfahren 8 TG 592/06 auf 287.168,00 EUR, für die Zeit danach auf 428.447,50 EUR festgesetzt.
- VG Kassel, 14.02.2012 - 3 K 936/10
Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage bei nicht ausgeglichenem Haushalt
Rn. 36 Die gegenteilige, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in einem nicht näher begründeten obiter dictum in seiner Entscheidung vom 10. August 2006 (Beschluss vom 10. August 2006 - 8 TG 592/06 -, juris Rdnrn. 43 ff.) vertretene Auffassung teilt die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".