Rechtsprechung
| OLG Dresden, 06.04.2020 - 8 U 129/20 |
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 06.04.2020 - 8 U 129/20
- OLG Dresden, 06.04.2020 - 8 U 131/20
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 90-IV-20
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 90-IV-20 Mit seiner am 15. Juni 2020 (Montag) beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2020 (8 U 129/20, 8 U 130/20 und 8 U 131/20) und vom 9. April 2020 (8 U 128/20) sowie gegen die in denselben Verfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2020 mit gleichem Aktenzeichen, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren jeweils zugestellt am 14. Mai 2020.
Im Verfahren 8 U 128/20 ging am 21. Februar 2020 der Schriftsatz vom 4. Februar 2020 mit einer beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Oberlandesgericht ein, in den Verfahren 8 U 129/20, 8 U 130/20 und 8 U 131/20 erfolgte dies am 7. April 2020.
Die Verfahrensakten lagen dem Oberlandesgericht im Verfahren 8 U 130/20 am 31. März 2020, in den Verfahren 8 U 129/20 und 8 U 131/20 am 2. April 2020 und im Verfahren 8 U 128/20 am 7. April 2020 vor.
Gegen die Beschlüsse vom 6. April 2020 (8 U 129/20) und vom 9. April 2020 (8 U 128/20) "remonstrierte" der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 21. und 22. April 2020.
In den Verfahren 8 U 129/20, 8 U 130/20 und 8 U 131/20 führte das Oberlandesgericht zur Begründung u.a. aus, dass ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht eingereicht worden sei, weil dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt gewesen sei; auch habe er nicht als Ersatz hierfür eine Erklärung enthalten, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber früher im Verfahren eingereichten Unterlagen nichts geändert habe.
Aus den genannten Gründen und in Anbetracht des Umstandes, dass in dem Parallelverfahren 8 U 128/20 die Unterlagen auf den gerichtlichen Hinweis hin innerhalb der in § 234 Abs. 1 ZPO genannten Frist eingereicht worden seien, sei auch in den drei anderen Verfahren 8 U 129/20, 8 U 130/20 und 8 U 131/20 rein formal und ohne sachlichen Grund Prozesskostenhilfe verweigert worden.
- OLG München, 08.07.2021 - 8 U 776/20
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW …
Daher hätten bereits der 5. Senat des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 20.04.2021, Az.: 5 U 6625/20) und auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.04.2021, Az.: 8 U 129/20) nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.03.2021 Az.: VI ZR 505/19) in der hier vorliegenden Konstellation eine Haftung der Audi AG angenommen.Rn. 53 (3) Soweit sich die Klagepartei zudem darauf verweist, dass bereits der 5. Senat des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 20.04.2021, Az.: 5 U 6625/20) und auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.04.2021, Az.: 8 U 129/20) in der vorliegenden Konstellation eine Haftung der Beklagten angenommen hätten, ist der pauschale Verweis auf eine offenkundig nicht veröffentlichte und nicht vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm einer Auseinandersetzung mit dieser und Bewertung derselben schon nicht zugänglich.
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