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| KG, 07.04.2008 - 8 U 202/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 30.08.2007 - 9 C 173/07
- KG, 07.04.2008 - 8 U 202/07
- BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 115/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06
Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel …
Auszug aus KG, 07.04.2008 - 8 U 202/07
Die Kündigung ist aber deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung (vgl. hierzu OLG München, ZMR 1996, 496 ff.) handelt, die als neuer Klagegrund ausschließlich im Rahmen einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO geltend gemacht werden kann, und zwar selbst dann, wenn die Verfolgung dieses Anspruchs eine Änderung des Sachantrags nicht erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2007 - V ZR 210/06 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 17). - OLG München, 28.06.1996 - 21 U 6071/95
Klageänderung bei Geltendmachung zusätzlicher Kündigungen - Vorenthaltung des …
Auszug aus KG, 07.04.2008 - 8 U 202/07
Die Kündigung ist aber deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung (vgl. hierzu OLG München, ZMR 1996, 496 ff.) handelt, die als neuer Klagegrund ausschließlich im Rahmen einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO geltend gemacht werden kann, und zwar selbst dann, wenn die Verfolgung dieses Anspruchs eine Änderung des Sachantrags nicht erfordert (vgl. BGH…, Urteil vom 07.12.2007 - V ZR 210/06 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 17).
- AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18
Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer …
Rn. 72 Die Kündigung des Beklagten mit E-Mail vom 23.07.2017 erfolgte im Übrigen auch innerhalb einer "angemessenen Frist" im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB, auch wenn der § 314 Abs. 3 BGB eine allgemeine und auch hier anwendbare Regelung enthält, die der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen soll und der die Regelung zugrunde liegt, dass nach einem zu langem Zuwarten dann auch die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nicht mehr als unzumutbar erscheint (KG Berlin, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 8 U 202/07, u.a. in: MM 2008, Seite 297).
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