Rechtsprechung
| OLG München, 30.03.1984 - 8 U 3763/83 |
Volltextveröffentlichung
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsschutzversicherer; Deckung außergerichtlicher Kosten; Versicherungsnehmer; Versicherer; Leistungsfreiheit; Zurechnung
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 14.07.2016 - 7 U 60/16
Rechtsschutzversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei …
Rn. 62 Den Klägern ist jedoch ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, wobei offenbleiben kann, ob eine solche Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB erfolgt (so OLG Köln, Urteil v. 29.09.2003 - 9 U 174/02 -, NJW-RR 2004, 181; OLG München, Urteil v. 30.03.1984 - 8 U 3763/83 -, ZfS 1986, 212), oder ob die Prozessbevollmächtigten als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind (…so Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rn. 119 zu § 28 m.w.N.;… Harbauer, ARB, 8. Aufl. 2010, Rn. 123 zu § 17 ARB 2000). - OLG Nürnberg, 05.03.1992 - 8 U 2784/91
Unterlassung der Mitteilung einer Streitverkündung an einen …
Durch die unterlassene Mitteilung der beabsichtigten Streitverkündung an die Beklagte hat die Klägerin, die sich hier das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten als ihres Repräsentanten zurechnen lassen muß (vgl. OLG Köln ZfS 1984, 48; OLG München ZfS 1986, 212), gegen ihre Obliegenheit gemäß § 15 (1) d cc ARB verstoßen.a) Allerdings wird in der Rechtsprechung überwiegend angenommen, daß die Obliegenheitsverletzung schon deswegen ursächlich für die Versicherungsleistung sei, weil der Versicherer wegen der unterbliebenen Mitteilung keinen Einfluß auf die Entstehung der Kosten habe nehmen können (vgl. OLG München ZfS 1986, 212; LG Aachen ZfS 1984, 49; AG Hamburg ZfS 1986, 339; wohl auch OLG Hamm VersR 1980, 671).
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