Rechtsprechung
| SG Osnabrück, 30.08.2006 - S 8 U 8/02 |
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 30.08.2006 - S 8 U 8/02
- BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2008 - L 6 U 218/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- KG, 17.01.2005 - 8 U 212/04
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Gewerberaummiete: Voraussetzungen und …
Auszug aus SG Osnabrück, 30.08.2006 - S 8 U 8/02
Außer der Prozessakte haben die den Kläger betreffenden Unfallakten sowie die Paral-lelakten des Sozialgerichts Osnabrück mit den Aktenzeichen S 8 U 126/02, S 8 U 68/04 und S 8 U 212/04 vorgelegen.
- BSG, 30.08.2006 - B 2 U 169/08 B "Prof. Dr. A. E. , Chefarzt der HNO-Abteilung des berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses B. , quasi als Stellvertreter der Berufsgenossenschaft, die funktionelle kernspinttomographische Untersuchung der oberen Halswirbelsäule als Standard unabdingbar fordert, warum soll diese dann außerhalb der Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen medizinischen Lehrmeinung bewegen?" und "Oberlandesgerichte trotz Einwendungen von diversen (Gerichts-)Sachverständigen ausdrücklich auf die HNO-ärztlich/neurootologisches Gutachten von Dr. M. -K. und auf die Befunde von Dr. V. und Dr. M. stützt, warum in hiesigen Rechtsstreit das HNO-ärztliche/Neurootologische Gutachten von Dr. M. -K. und die funktionellen kernspintogographischen Befunde von Dr. V. in Gerichtsurteil - S 8 U 8/02 - der 8. Kammer des Sozialgerichtes Osnabrück (Urteil verkündet am 30. August 2006) völlig ignoriert wird und bei dem 6. Senat des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 14. Mai 2008, - L 6 U 218/06 - als für untaugliches Beweismittel gelte?", hat er es bereits versäumt, eine Rechtsfrage zu formulieren, die sich auf die Auslegung und Anwendung einer bundesrechtlichen Norm bezieht, die allein Gegenstand eines angestrebten Revisionsverfahrens sein kann (§ 162 SGG).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 28.11.2001 - 4 O 321/01
- OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01
Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02
Für den Anwendungsbereich der InsO gilt ebenso wie bereits für die GesO, dass Beitragszahlungen des späteren Schuldners die Gläubiger auch insoweit benachteiligen, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermögen des Auftraggebers aufgebracht werden (BGH NJW 2002, 512 sowie ausdrücklich zur InsO: BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az. IX ZR 211/01, veröffentlicht in WM 2002, 1193 = ZIP 2002, 1159 = BB 2002, 1338).Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des BGH vom 11.04.2002, Az. IX ZR 211/01, veröffentlicht in WM 2002, 1193 = ZIP 2002, 1159 = BB 2002, 1338, geklärt.
- BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01
Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02
Für den Anwendungsbereich der InsO gilt ebenso wie bereits für die GesO, dass Beitragszahlungen des späteren Schuldners die Gläubiger auch insoweit benachteiligen, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermögen des Auftraggebers aufgebracht werden (BGH NJW 2002, 512 sowie ausdrücklich zur InsO: BGH, Urteil vom 11.04.2002, Az. IX ZR 211/01, veröffentlicht in WM 2002, 1193 = ZIP 2002, 1159 = BB 2002, 1338).Sie wird nur dadurch beseitigt, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH NJW 2002, 512, 514).
- OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
Zur Frage der Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, der in seiner Urschrift …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 21. März 2002 - 8 U 32/01- (ZIP 2002, 1097 = NZI 2002, 385).
- OLG Brandenburg, 03.04.2003 - 8 U 92/02
Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter
Beitragszahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die Gesamtheit der Gläubiger in der Regel nämlich auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem Vermögen des Arbeitgebers aufgebracht werden (vgl. BGH NJW 2002, 512; BGH NJW 2002, 2568; Senat, Urteil vom 18. Juli 2002, Az. 8 U 8/02).
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