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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.05.1991 - 8 W 121/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,17589
OLG Hamburg, 10.05.1991 - 8 W 121/91 (https://dejure.org/1991,17589)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.1991 - 8 W 121/91 (https://dejure.org/1991,17589)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 1991 - 8 W 121/91 (https://dejure.org/1991,17589)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 31.05.2012 - 6 WF 83/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen …

    Während ganz überwiegend im Anschluss an eine zu § 40 Abs. 2 BRAGO ergangene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (JurBüro 1991, 1084) vertreten wird, dass im Falle der Verlängerung einer einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG (Nr. 6 a.F.) nicht zur Anwendung kommt (vgl. AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 ff; Norbert Schneider, AGS 2007, 492;… AnwK-RVG Mock/Wahlen, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 84;… Bischof, RVG 4. Aufl., § 16 Rdnr. 17 a.E.), vertritt Müller-Rabe (…in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 16 Rdnr. 80) die Ansicht, eine Verlängerung der Eilmaßnahme betreffe die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, so dass nur eine Angelegenheit gegeben sei.
  • OLG Hamburg, 08.08.2023 - 7 WF 31/23

    Kostenfestsetzung für die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

    Aus diesem Grunde sind der Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung und der Antrag auf Verlängerung ihrer Geltungsdauer als zwei verschiedene Angelegenheiten zu behandeln (…OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.5. 2012, Az. 6 WF 83/12, NJW-RR 2012, S. 1094 f.;… so nach Aufgabe seiner früher vertretenen Ansicht jetzt auch Müller-Rabe in Gerold / Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 16 RVG Rdnr. 102 m.w.N.; so auch schon der 8. Zivilsenat des Hans. OLG, Beschl. v. 10.5.1991, Az. 8 W 121/91, JurBüro 1991, Sp. 1084, auf Grundlage von § 40 Abs. 1 und 2 BRAGO a.F. zum Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer zeitlich begrenzten einstweiligen Verfügung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2000 - 18 E 325/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten im …

    Rn. 17 Von Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 11. Auflage 1991, § 40 Rdnr. 14; Keller, in: Riedel/Sussbauer, BRAGO, 6. Auflage 1988, § 40 Rdnr. 3; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 8 W 121/91 - Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 20 C 83 D.1 und 2 -, Bay.VBl.
  • AG Bad Kreuznach, 15.01.2009 - 2 C 646/07

    Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung

    Denn der Antrag auf Verlängerung stellt gerade keine "Änderung" der ursprünglichen Verfügung im Sinne des § 16 Nr. 6 RVG dar (vgl. hierzu die Entscheidung des HansOLG Hamburg vom 10.05.1991 - 8 W 121/91 -, abgedruckt in JurBüro 91, 1084, zu dem bis 30.06.2004 geltenden und dem § 16 Nr. 6 RVG inhaltlich weitestgehend entsprechenden § 40 Abs. 2 BRAGO.).
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