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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 31.03.2016 - 8 W 143/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6859
OLG Koblenz, 31.03.2016 - 8 W 143/16 (https://dejure.org/2016,6859)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2016 - 8 W 143/16 (https://dejure.org/2016,6859)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. März 2016 - 8 W 143/16 (https://dejure.org/2016,6859)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15

    Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung …

    Für den Zeitraum dazwischen war für den Streitwert nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5;… LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) der Nennwert der Grundschuld in Höhe von 271.000,00 EUR hinzuzurechnen (= bis zu 380.000,00 EUR).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2016 - 6 W 45/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines …

    Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 06.06.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16) bezogen.
  • LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines …

    Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5;… LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von - jeweils - 135.492,35 EUR.
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16

    Streitwertbemessung: Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines …

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seiner abweichenden Entscheidung vom 31.03.2016 (- 8 W 143/16 -, Rn. 5, zitiert nach Juris) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Bezug nimmt, beruht dies auf einem inhaltlichen Missverständnis.
  • LG Darmstadt, 09.03.2017 - 23 O 184/16

    Streitwertfestsetzung bei sogenannten Darlehenswiderrufsklagen …

    {ABSCHNITT:Leitsatz:} Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016, 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16).
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