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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.02.1996 - 8 W 23/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,25288
OLG Hamburg, 27.02.1996 - 8 W 23/96 (https://dejure.org/1996,25288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.1996 - 8 W 23/96 (https://dejure.org/1996,25288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 8 W 23/96 (https://dejure.org/1996,25288)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1996, 370
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2013 - 9 Ta 246/12

    Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten einer ausländischen Partei

    Rn. 9 Die Beschwerdekammer folgt der überwiegend vertretenen Ansicht (…vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rz. 13 "Übersetzungskosten";… Prütting-Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 91 ZPO Rz. 57; LAG Nürnberg 10.11.1992 -4 Ta 86/92-, OLG Düsseldorf 17.7.2009 -I-2 W 29/09-; OLG Hamburg 27.2.1996 -8 W 23/96-;OLG Brandenburg 15.2.2002 -15 WF 33/02-; OLG Oldenburg 21.1.1991 -6 W 11/91, alle zitiert nach juris), wonach Übersetzungskosten, die eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit weiter geführt wird, grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2005 - W (Kart) 10/05

    Hinderung an der Festsetzung der in erster Instanz angefallenen …

    Daraus kann sich im Einzelfall die Obliegenheit ergeben, je nach der Bedeutung der betreffenden Unterlage für den Prozess auf dessen Übersetzung ganz zu verzichten oder sich mit einer gerafften Zusammenfassung des Textes zu begnügen (vgl. zu allem: OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593/594; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, 1721/1722; OLG Hamburg, Rpfleger 1996, 370, 371; OLG Karlsruhe, JurBüro 1989, 100/101; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 367, 368).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Übersetzungskosten

    Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072; LG Osnabrück, Beschluss vom 01.06.1989 - 9 T 53/89, JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.1996 - 8 W 23/96, Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung.
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