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Rechtsprechung
   KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14126
KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
KG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19 (https://dejure.org/2019,14126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume

  • mietrechtsiegen.de

    Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 940, 940a
    Räumungsverfügung auch bei Gewerberaum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 940 ; ZPO § 940a
    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen Dritte?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Räumung von Gewerberäumen im Eilverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Räumungsverfügung auch bei gewerblich genutzten Räumen zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Räumung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Also doch: Eine Räumungsverfügung gemäß §§ 940, 940a Abs. 2 ZPO ist auch im Gewerberaum möglich! (IVR 2019, 90)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich …

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Rn. 18 Der Senat geht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - davon aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zulässig ist (vgl. hierzu OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Rn. 23 Hierzu führt das OLG München im Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, a.a.O.,Tz. 39 wie folgt aus:.

  • KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13

    Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Dass § 940a Abs. 2 ZPO ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Ausführungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/10485 vom 15. August 2012, Seite 1, 2,33 und 34; vgl. insoweit zur weiteren Begründung Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , Grundeigentum 2013, 791).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Rn. 28 Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung - unter Aufgabe seiner bisher vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05. September 2013 - 8 W 64/13 , vom 14. Juli 2016 - 8 U 37/16, vom 05.Juli 2016 - 8 W 54/16, vom 16. März 2017 - 8 W 13/17, vom 13. August 2018 - 8 W 41/18 und vom 23. Oktober 2018 - 8 W 68/18) - an.

  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).

    Eine Abwägung ist erforderlich, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (vgl. LG Krefeld ZMR 2016, 448;… OLG München, a.a.O., Tz. 38;… a.A. OLG Dresden, a.a.O., Tz. 26).

  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Rn. 18 Der Senat geht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - davon aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zulässig ist (vgl. hierzu OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nichtaufnahme der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren den Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers zulässt, die Anwendung der erleichterten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO sollte in der Weise auf die Räumung von Wohnraum beschränkt sein, dass eine Anwendung auf Räumung von Geschäftsräumen ausgeschlossen ist (so aber OLG Celle NZM 2015, 166).".

  • LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13

    Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Anwendbarkeit der Norm auf sonstige Mieträume, da der Gesetzgeber die Vorschrift im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 gerade in einer bestehenden Norm mit amtlicher Überschrift "Räumung von Wohnraum" angesiedelt hat (vgl. Landgericht Köln, MietRB 2013, 204).
  • LG Hamburg, 27.06.2013 - 334 O 104/13

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen einen Dritten

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).
  • OLG München, 10.04.2014 - 23 U 773/14

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19
    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 , a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2019 - 2 U 61/19

    Ausnahmsweise Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen im Wege der …

    Dabei ist allerdings die gesetzliche Regelung des § 940 a Abs. 2 ZPO, nach welcher die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden darf, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt, auf ein Mietverhältnis von Geschäftsräumen nicht anwendbar (vgl. KG, GE 2019, 797 f.; OLG Celle, NJW 2015, 711 f., jeweils m.w.N.).

    Die Interessen eines Mieters von Geschäftsräumen sind nicht von vorneherein höher und die Interessen eines Vermieters von Geschäftsräumen sind nicht von vorneherein geringer zu bewerten (vgl. KG, GE 2019, 797 f.; OLG München, ZMR 2018, 220 ff.; OLG Dresden, NZM 2018, 335 ff., jeweils m.w.N.;… kritisch hierzu Guhling/Günter/ Geldmacher , Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, 16. Teil, Abschnitt 1, Kapitel 3 E, Rdnrn. 93 ff. m.w.N.).

  • OLG Dresden, 15.04.2026 - 12 W 159/26

    § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Gewerberaummietverhältnisse nicht anwendbar!

    Es fehlt auch an einer planwidrigen Regelungslücke (…OLG Dresden, a.a.O., Rn. 18 mit Erläuterungen zur Gesetzgebungsgeschichte; OLG München…, Beschluss vom 12.12.2017, 32 W 1939/17, BeckRS 2017, 139505 Rn. 28; KG, Beschluss vom 09.05.2019, 8 W 28/19, BeckRS 2019, 9618 Rn. 18).

    Rn. 16 In der in § 940a Abs. 2 ZPO umschriebenen Konstellation ist daher "erst recht" eine Räumung von Geschäftsraum auf der Grundlage von § 940 ZPO statthaft (…ebenso OLG Dresden, a.a.O.; KG, Beschluss vom 09.05.2019, a.a.O.;… Beschluss vom 03.07.2023, 8 U 8/23, BeckRS 2023, 45348 Rn. 12; OLG München…, Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O. Rn. 31 f.;… Urteil vom 25.04.2024, 32 U 4764/23, BeckRS 2024, 47914 Rn. 20;… OLG Frankfurt/M., Urteil vom 13.09.2019, a.a.O.;… G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 940a Rn. 4; Niemöller NZM 2023, 149, 154;… offen gelassen von OLG Karlsruhe Urteil vom 13.05.2022, 8 U 130/21, Rn. 22 in einem Fall, in welchem der Verfügungskläger das Vorliegen der in § 940a Abs. 2 ZPO beschriebenen Konstellation nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.).

  • KG, 14.11.2019 - 12 W 52/19

    Rechtsgedanken des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnis anwendbar?

    Zur Anwendung des Rechtsgedankens von § 940a Abs. 2 ZPO im Rahmen der Abwägung von § 940 ZPO bei einem Gewerberaummietverhältnis, wenn der Vermieter von einem Untermieter als Dritten im Wege der Einstweiligen Verfügung die Räumung begehrt (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19).*).

    Denn der Gesetzgeber hat sich trotz ausdrücklicher weitergehender Anregungen von Fachverbänden entschieden, die Vollstreckungserleichterungen auf das Wohnraummietrecht zu beschränken (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19; OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14).

    Eher im Gegenteil ist die Annahme gerechtfertigt, dass der strenge Maßstab des § 940a Abs. 2 ZPO auch bei dem weniger strengen allgemeinen Maßstab des § 940 ZPO gelten muss (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2019 - 8 W 28/19; OLG Dresden, Urteil vom 29. November 2017 - 5 U 1337/17).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2022 - 8 U 130/21

    Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten …

    Denn der Gesetzgeber hat sich trotz ausdrücklicher weitergehender Anregungen von Fachverbänden entschieden, die Vollstreckungserleichterungen auf das Wohnraummietrecht zu beschränken (vergleiche OLG Celle…, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt…, Urteil vom 13.09.2019 - 2 U 61/19 -, juris Rn. 19; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 -, juris Rn. 21; OLG München…, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17 -, juris Rn. 29, 32; OLG Celle…, Beschluss vom 25.11.2014 - 2 W 237/14 -, juris Rn. 7;… HK-ZPO/Kemper, 9. Aufl., § 940a Rn. 2 mit weiteren Nachweisen;… Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 940a Rn. 1;… Drescher in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 940a Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 4 O 81/23

    Keine Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietverhältnisse, die …

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (KG, Beschl. v. 9.5.2019 - 8 W 28/19, BeckRS 2019, 9618 Rn. 25).
  • OLG München, 25.04.2024 - 32 U 4764/23

    Einstweilige Verfügung, Vollstreckungserinnerung, Räumungstitel, …

    Rn. 20 b) Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist außerdem in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen (OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 32 W 1939/17; OLG Dresden, Urteil vom 29. November 2017 - 5 U 1337/17 -, juris; KG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 8 W 28/19 -, juris; LG Krefeld, Beschluss vom 8. März 2016 - 2 S 60/15 -, juris;… G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940a ZPO, Rn. 4; wohl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2019 - 2 U 61/19 -, juris).
  • VGH Hessen, 17.02.2023 - 2 A 360/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Verpflichtung …

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (KG, Beschl. v. 9.5.2019 - 8 W 28/19, BeckRS 2019, 9618 Rn. 25).
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