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| OLG Stuttgart, 16.08.1984 - 8 W 544/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18 Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur BGH vom 26.2 2013 - VI ZB 59/12 - VersR 2013, 1194 Tz. 4ff. m. w. N.; vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 - VersR 2012, 920 Tz. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat (BGH Beschluss v. 25.10.2016 - VI ZB 8/16; VersR 2017, 442; OLG Stuttgart Beschluss v. 16.08.1984 - 8 W 544/83;… Zöller-Herget S 91 ZPO, Rn. 13 "Versicherungsgesellschaft";… Münchner KommentarSchulz, S 104 ZPO Rn. 26).
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