Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.06.2003 - 8 ZB 03.599 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Bayern, 20.12.2016 - 8 B 15.884
Umstufung einer Gemeindestraße
Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (…BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2). - VGH Bayern, 27.04.2023 - 9 N 19.303
Erfolglose Normenkontrolle gegen einen im beschleunigten Verfahren beschlossenen …
… und … würden ebenso immer die Inanspruchnahme privater Grundstücke erfordern und zudem jeweils nicht die Erschließungsbedürfnisse sämtlicher Anlieger des "G. …" hinsichtlich einer verkehrsvermittelnden Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2; OVG Saarl, U.v. 1996 - 9 R 6/95 - juris). - VG Augsburg, 28.02.2018 - Au 4 K 17.1109
Baunachbarklage gegen drei Mehrfamilienhäuser
Ebenso wenig ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht bezüglich der Anbindung der klägerischen Grundstücke die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- oder Abgangs geschützt (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).
- VGH Bayern, 24.11.2011 - 2 ZB 10.749
Baugenehmigung; weitere Zufahrt
Grundsätzlich ist für ein Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ausreichend (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, Art. 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BayStrWG); es gibt insbesondere keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt (vgl. BayVGH vom 1.12.2009 BayVBl 2010, 539; vom 12.6.2003 Az. 8 ZB 03.599 - juris;… Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 RdNr. 22). - VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 10 K 08.00181
(Kein Anspruch auf) Gehsteigabsenkung; Anliegergebrauch/gesteigerter …
Gewährleistet wird somit nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.6.2003, Az. 8 ZB 03.599 - juris - Urteil vom 15.3.2006 a.a.O.). - VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 10 K 07.03444
Teileinziehung eines Eigentümerweges; Anliegergebrauch; bestehende Verbindung mit …
Gewährleistet wird somit nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.6.2003, Az. 8 ZB 03.599 -juris-; Urteil vom 15.3.2006, Az. 8 B 05.1356 -juris-).
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