Rechtsprechung
| VG Berlin, 19.05.2004 - 80 A 16.03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 28.08.2012 - 80 K 9.12
Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Polizeivollzugsbeamten …
Die Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung bei Körperverletzungen im Amt zur Höchstmaßnahme geführt haben, zeichneten sich dagegen zumeist auch dadurch aus, dass die Körperverletzungen nicht nur in einer maßlosen Überreaktion erfolgten und von einer ganz erheblichen Brutalität waren, sondern auch gravierende gesundheitliche Folgen für das jeweilige Opfer hatten (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteile vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 - und vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 - jeweils bei juris: im ersten Fall - bei Gleichstellung der Tat durch einen Gefangenenwärter mit der eines Polizeibeamten - Faustschlag ins Gesicht mit der Folge der Bewusstlosigkeit, einer Halswirbelsäulendistorsion und einem Monokelhämatom am Auge, im zweiten Fall zwei Schläge mit der Handkante ins Gesicht mit der Folge u.a. einer offenen Unterkieferfraktur, weshalb der Betroffene zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte; Extraktion mehrerer Zähne; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, DÖD 2000, 39: Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst, der unangegriffen und unprovoziert sein Opfer mit einem Schlagstockhagel überfallen und erheblich verletzt hatte; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 -16a D 07.1368 - nach juris: Fall eines Polizeivollzugsbeamten, der den Geschädigten - der den Beamten zuvor schmerzhaft verletzt hatte - in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes auf eine Pritsche gestoßen und mit einem stabilen Schlagstock aus Hartgummi achtmal auf ihn eingeschlagen hatte, so dass dieser eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, die genäht werden musste, und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper erlitt; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. Mai 2004 - VG 80 A 16.03 - : Mehrfache Hiebe durch Polizeibeamten mit der Dienstwaffe auf einen am Boden liegenden gefesselten Einbrecher mit der Folge einer blutenden Platzwunde, Narbenbildung und monatelangen Beschwerden beim Opfer).
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