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Rechtsprechung
   LG Berlin, 06.12.1989 - 81 T 800/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,15481
LG Berlin, 06.12.1989 - 81 T 800/89 (https://dejure.org/1989,15481)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.1989 - 81 T 800/89 (https://dejure.org/1989,15481)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 81 T 800/89 (https://dejure.org/1989,15481)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 267
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 16.06.2025 - 5 U 76/23

    Zahlungsanspruch einer Rechtsanwaltssozietät aus abgetretenem Recht eines ihrer …

    Rn. 47 In der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - 81 T 800/89; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 28. Februar 2007 - 20 C 436/06 ; AG Heilbronn, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 2 L 12/17) ist die - soweit ersichtlich obergerichtlich nicht entschiedene - Rechtsfrage bisher einhellig dahingehend beantwortet worden, dass für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Aufhebung Vergütungsansprüche des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher nicht bestehen und, falls die Masse erschöpft ist, den betreibenden Gläubiger treffen können.

    Der Ersteher dürfe deshalb über den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses hinaus nicht belastet werden und sei zu behandeln wie bei einer Versteigerung ohne gleichzeitige Zwangsverwaltung (LG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - 81 T 800/89; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 28. Februar 2007 - 20 C 436/06).

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 28.02.2007 - 20 C 436/06

    Zwangsverwalter, Ersteher, Schuldverhältnis, Vergütung

    Die Verwaltervergütung kann daher nicht - auch nicht anteilig - zu Lasten des Erstehers abgerechnet werden (LG Berlin, Beschluss vom 6.12.1989, 81 T 800/89, Rechtspfleger 1990, 267;… Stöber, ZVG, § 161, Rdnr. 6.4).
  • LG Göttingen, 25.06.2008 - 10 T 57/08

    Anspruch eines Zwangsverwalters auf Vergütung für Tätigkeiten auch zugunsten des …

    Sofern der Schuldner oder - gegebenenfalls der Gläubiger - für die Tätigkeit des Zwangsverwalters, die ausschließlich dem Ersteher zugute gekommen ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen einen Ausgleich vom Ersteher verlangen kann, ist jedoch insoweit vom Vollstreckungsgericht nichts zu veranlassen (vgl. LG Berlin Rpfleger 1990, 267).
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