Rechtsprechung
| AG Aachen, 23.06.2005 - 84 C 2/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigung eines Fitnessvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.1993 - VIII ZR 180/92
Laufzeit der Dauerschuld ab Vertragsbeginn - Verbot alternativloser …
Auszug aus AG Aachen, 23.06.2005 - 84 C 2/05
In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung des Eintritts der Bindungsdauer nicht von dem Beginn der wechselseitigen Leistungspflichten, sondern bereits von dem Vertragsschluss auszugehen (BGH, BGHZ 122, 63).Eine Bindung des Kunden tritt aber bereits mit Abschluss des Vertrages ein und nicht erst mit Beginn der vereinbarten Abbuchungen (vgl. BGH, BGHZ 122, 63).
Rn. 25 Da die gegen § 309 Nr. 9 a) BGB verstoßenden Klauseln wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf das noch zulässige Maß reduziert werden können, waren sie im Ganzen unwirksam (BGH, BGHZ 122, 63).
- BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen …
Auszug aus AG Aachen, 23.06.2005 - 84 C 2/05
Auf Fitnessverträge ist diese Bestimmung analog anwendbar (BGH, NJW 1997, 739). - BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten …
Auszug aus AG Aachen, 23.06.2005 - 84 C 2/05
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend der Fall - zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten gewählt werden kann (BGH, NJW 1996, 1676, NJW-RR 1997, 1000). - BGH, 18.12.1996 - IV ZR 60/96
Geschäftsbedingungs-Charakter von Versicherungs-Antragsformularen
Auszug aus AG Aachen, 23.06.2005 - 84 C 2/05
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend der Fall - zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten gewählt werden kann (BGH, NJW 1996, 1676, NJW-RR 1997, 1000).
- AG Aachen, 26.07.2005 - 85 C 172/05
Klauseln i.S. von allgemeinen Geschäftsbedingungen i.R. eines Fitnessvertrages
Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenen Fall kein Fitnessvertrag zugrunde lag, ist dies zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die dort entwickelten Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Vertrag ohne weiteres übertragbar sind (vgl. AG Aachen v. 17.03.2005 - 80 C 589/04; AG Aachen v. 23.06.2005 - 84 C 2/05).
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