Rechtsprechung
| AG Paderborn, 23.04.2014 - 86 F 14/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übertragung eines Anrechts von Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Paderborn, 23.04.2014 - 86 F 14/09
- OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 16.11.2017 - 27 U 108/16
Durchführung des Versorgungsausgleichs aus einer Pensionszusage in der …
Rn. 36 Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus der dem Geschäftsführer der Beklagten gegebenen Pensionszusage vom 16./17.10.1987 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2014 (Az. 6 UF 86/14 = AG Paderborn, Az. 86 F 14/09) zu.Eine derartige Reduzierung des zu übertragenden Anrechts lässt sich der Entscheidung des Familiengerichts - das angesichts des Schreibens der Beklagten vom 20.04.2011 im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren (Bl. 76 d. Beiakte AG Paderborn 86 F 14/09) im Übrigen bereits auf ein mögliches Eingreifen der Reduzierung gem. Ziff. 7 a) hingewiesen worden ist - gerade nicht entnehmen.
- AG Paderborn, 22.01.2016 - 80 F 82/15
Teilungsversteigerung von Grundstücken bzgl. Verhinderung; Besitz eines …
Rn. 5 Die Ehescheidung (AG Paderborn, 86 F 14/09) wurde am … rechtskräftig. - OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der …
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:. - AG Paderborn, 04.06.2018 - 80 F 203/17 In diesem Scheidungsverfahren (AG Paderborn 86 F 14/09) verständigten sich die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Hamm mit Vergleich vom 10.11.2014 auf einen von dem Antragssteller zu zahlenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 700.000,00 Euro.
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